Individuelle Checklisten zur Einkommensteuererklärung für jeden Mandanten. Damit erhalten Sie direkt alle relevanten Belege von Ihren Mandanten und entlasten damit Ihre Kanzlei!
Elektromobilität, Bürokratieentlastungsgesetz, Verfügungen der Finanzverwaltung – zum Jahreswechsel 2019/2020 wurden wir fast überhäuft mit Rechtsänderungen. Doch welche sind für die laufende Lohnabrechnung relevant? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor.
Nach § 3 Nr. 19 EStG-E sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen beim Arbeitnehmer bereits nach geltender Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Die neue Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind).
Handelt es sich um ein rein elektrisch betriebenes Kfz (keine Kohlendioxidemissionen je gefahrenen Kilometer), ist der Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG nur mit einem Viertel (25 %) anzusetzen.
Beachte: Dies gilt rückwirkend bei Anschaffung und erstmaliger Arbeitnehmerüberlassung bereits ab dem 01.01.2019. Weitere Voraussetzung: Der Bruttolistenpreis beträgt maximal 40.000 €. Insbesondere gilt in diesen Fällen keine Mindestreichweite.
Ab 40.000,01 € gilt nachrangig bei
weiterhin der halbe Bruttolistenpreis (50 %) gemäß der seit dem 01.01.2019 bereits geltenden Rechtslage. Ist die Mindestreichweite nicht erfüllt, ist zumindest bis zum 31.12.2022 der bereits geltende Nachteilsausgleich (pauschale Minderung Kosten Batteriesystem) anwendbar.
Bereits in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung des EStG konnte der Arbeitgeber Leistungen an seine Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % abgeltend pauschalieren, soweit diese die maßgeblichen Werbungskosten (Entfernungspauschale bzw. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder in Fällen der Körperbehinderung die tatsächlichen Kosten) nicht überstiegen. Die bisherige Pauschalierungsmöglichkeit unter Kürzung der Entfernungspauschale (Werbungskosten) des Arbeitnehmers bleibt auch ab 2020 inhaltsgleich erhalten.
Für seit dem 01.01.2019 nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreite Arbeitgeberleistungen (Jobticket als Sachbezug oder Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket des Arbeitnehmers) für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn leistet, besteht seitdem kein Bedarf einer Pauschalierung mehr. Nach § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG mindern die steuerfreien Arbeitgeberleistungen jedoch die dem Arbeitnehmer zustehenden Werbungkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Neu ist ab dem 01.01.2020 ein Arbeitgeberwahlrecht zur Pauschalierung von Jobtickets mit 25 %. Im Gegenzug unterbleibt die Kürzung der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer. Unter das Wahlrecht fallen Sachverhalte, die ansonsten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreit wären, mit Ausnahme des Tatbestands „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Im Ergebnis sind dies also Jobtickets, Zeitkarten, Ermäßigungskarten (z.B. BahnCard) als Sachbezüge vom Arbeitgeber oder Zuschüsse hierzu durch den Arbeitgeber.
Beachte: Auch Fälle der nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreiten Entgeltumwandlung fallen durch gesetzliche Klarstellung ausdrücklich in den Anwendungsbereich.
Wählt der Arbeitgeber die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale, ist die Pauschalbesteuerung einheitlich für alle in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge anzuwenden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Das Wahlrecht kann aber durch den Arbeitgeber je Arbeitnehmer unterschiedlich ausgeübt werden, z.B. nur für Arbeitnehmer A, aber nicht für Arbeitnehmer B.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz ist, sind nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Oftmals erfolgt dies im Wege eines Rahmenleasingvertrags zwischen einer Leasinggesellschaft als Leasinggeber und dem Arbeitgeber als Leasingnehmer. Erfolgt zum Ende der Leasingdauer eine Übereignung des Leasingrades an den Arbeitnehmer, liegt regelmäßig Arbeitslohn von dritter Seite vor. Nach dem neuen § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kann dieser Vorteil mit 25 % pauschal besteuert werden.
Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für (normale) Fahrräder. Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Beachte: Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kfz), ist eine Pauschalierung ausgeschlossen. Der pauschalierte Arbeitslohn unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).
Durch die neue gesetzliche Definition des Barlohns in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG sind seit 01.01.2020
als Barlohn definiert. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Definition als Barlohn und damit weiterhin Sachbezüge stellen nach Satz 3 der Neuregelung bestimmte Gutscheine und Geldkarten dar, die (nur) zum Bezug der Ware oder Dienstleistung direkt vom Gutscheinaussteller berechtigen und damit nicht als Zahlungsdienste gelten. Hierdurch soll weiterhin gewährleistet werden, dass Arbeitnehmern Zuwendungen in geringem Umfang lohnsteuerfrei gewährt werden können.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnräumen durch den Arbeitgeber im Rahmen des Dienstverhältnisses gilt als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 1, § 19 EStG. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit
Die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2020 wirkt im Ergebnis wie die 44-€-Sachbezugsfreigrenze. Demnach ist zunächst der geldwerte Vorteil aus der Wohnungsüberlassung (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten) nach den bestehenden Regelungen zu ermitteln. Im Anschluss kann sich ein (teilweiser) Verzicht auf eine Lohnversteuerung ergeben.
Beispiel 1
Der Arbeitgeber vermietet eine in seinem Eigentum stehende Wohnung (80 qm) an seinen Arbeitnehmer. Die vereinbarte und gezahlte Kaltmiete beträgt 800 € zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten (hier: 300 €). Für eine nach Lage, Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung ergibt sich laut unterstem Referenzwert des Mietspiegels eine Kaltmiete von 1.500 €.
Lösung: Für den Bewertungsabschlag vom ortsüblichen Mietwert ist der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels mit den tatsächlichen Nebenkosten zu kombinieren:
Miete + Nebenkosten (1.500 EUR + 300 EUR) 3.000 EUR
– Bewertungsabschlag 600 EUR
Vergleichsmiete = 1.200 EUR
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist die Vergleichsmiete nach Bewertungsabschlag (1.200 €) dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Mietzins einschließlich umlagefähiger Nebenkosten gegenüberzustellen. In diesem Fall erreicht die vom Arbeitnehmer gezahlte Warmmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nach Bewertungsabschlag nicht und es ergibt sich ein geldwerter Vorteil:
Vergleichsmiete 1.200 EUR
– Zahlung Arbeitnehmer 1.100 EUR
geldwerter Vorteil = 100 EUR
Der Arbeitgeber muss daher 100 € als Sachbezug bei der Lohnversteuerung ansetzen.
Beispiel 2
Wie Beispiel 1 zuvor, nur beträgt die Wohnungsgröße nunmehr 55 qm.
Lösung: Der ermittelte Bewertungsabschlag von 600 € kommt nicht zum Tragen, da der unterste Wert des Mietspiegels für eine nach Lage, Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung mehr als 25?€/qm Kaltmiete beträgt. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der ortsübliche Mietwert einschließlich umlagefähiger Nebenkosten (1.800 €) dem vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Mietzins einschließlich umlagefähiger Nebenkosten gegenüberzustellen:
Vergleichsmiete 1.800 EUR
- Zahlung Arbeitnehmer 1.100 EUR
geldwerter Vorteil = 700 EUR
Der Arbeitgeber muss 700 € als Sachbezug bei der Lohnversteuerung ansetzen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG kann wie bisher eine steuerfreie Erstattung entweder im Einzelnachweis oder im Wege einer Durchschnittsermittlung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten erfolgen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 € für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Mit Wirkung zum 01.01.2020 erfolgt die Anhebung der in § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1-3 EStG geregelten Pauschalen, die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Pauschalen Verpflegungskosten
Abwesenheit > 24 Std.: 28 EUR ab 1.1.2020 (vorher 24 EUR)
An- und Abreisetag: 14 EUR ab 1.1.2020 (vorher 12 EUR)
Abwesenheit > 8 Std.: 12 EUR ab 1.1.2020 (vorher 12 EUR)
Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, steuerfrei gewähren, soweit sie je Arbeitnehmer 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Jahresfreibetrag wird für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2020 auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
Ehegatten und Lebenspartner haben bisher grundsätzlich (nur) die Möglichkeit, einmal im Kalenderjahr eine Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen, die Ehegatten zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen (z.B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung). Künftig sollen Ehegatten die Möglichkeit haben, Steuerklassenänderungen beliebig oft zu beantragen.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % auf den gesamten Arbeitslohn eines Beschäftigungsverhältnisses erheben, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Als kurzfristig gilt eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung ohne feste Wiederholungsabsicht, wobei die Absicht und nicht die im Nachhinein tatsächliche Wiederholung maßgeblich ist. Tatsächlich kann es zu Wiederholungen der Tätigkeit kommen, denn es kommt nicht darauf an, wie oft die Aushilfskraft tatsächlich im Laufe des Jahres tätig wird.
Die durchschnittliche Tageslohngrenze und der durchschnittliche Stundenlohnhöchstsatz orientierten sich bereits bisher am gesetzlichen Mindestlohn (2018: 8,84 €/2019: 9,19 € pro Arbeitsstunde) für einen achtstündigen Arbeitstag. Da der gesetzliche Mindestlohn durch die zuständigen Gremien alle zwei Jahre zu überprüfen ist (und tendenziell erhöht wird) und in einzelnen Branchen höhere Mindestlöhne gelten, erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2020 eine vorausschauende Anpassung in einem größeren Sprung als zu diesem Stichtag eigentlich erforderlich.
Höchstbeträge für Lohnpauschalierung
Höchstsatz durchschnittlicher Tageslohn ab 2020: 120 EUR (vorher 72 EUR)
Höchstsatz durchschnitllicher Stundenlohn ab 2020: 15 EUR (vorher 12 EUR)
Die Bundesregierung hat den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2020 neu festgelegt. Es gilt folgender einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn je Zeitstunde:
Beachte: Unter Anwendung des Mindestlohns darf bei geringfügiger Beschäftigung die Entgeltgrenze von 450 € nicht überschritten werden. Maßgeblich bleibt wie bisher nicht das gezahlte Entgelt (nach Lohnsteuerrecht), sondern der nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilende (unter Einbeziehung des Mindestlohngesetzes begründete, ggf. gesetzliche) Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind nach § 22 MiLoG nur bestimmte Personengruppen (Praktikanten, Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, Ehrenamtler, bestimmte Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung).
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