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Wann sind Aufwendungen für ein Studium als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig? Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Studienkosten für ein Zweitstudium nicht steuerlich berücksichtigt werden können, soweit diese im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der für einen Masterstudiengang Stipendiumsleistungen bezogen hatte.
Grundsätzlich können beruflich veranlasste Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, und zwar i.d.R. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Kosten für ein Zweitstudium stellen dabei Werbungskosten dar, wohingegen die Aufwendungen für ein Erststudium Kosten der Lebensführung sind und damit nur als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 20.05.2016 entschieden, dass Studienkosten für ein Zweitstudium nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden können, wie sie nicht steuerfrei erstattet wurden. Abgezogen werden können also nur die Kosten, die tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben.
Im konkreten Fall machte ein Rechtsanwalt die Kosten für sein Studium zum Master of Laws als vorweggenommene Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend, obwohl ihm ein Großteil dieser Kosten aufgrund eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Auslandsdiensts (DAAD) erstattet wurde. Dabei brachte er vor, dass die Stipendiumsleistungen des DAAD wie Unterhaltszahlungen von Eltern zu behandeln und demzufolge die Studienkosten in voller Höhe abziehbar seien.
Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten jedoch nur insoweit als Werbungskosten, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts ab, ließ aber die Revision ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu.
Grundsätzlich sind Stipendien, die die Anforderungen des § 3 Nr. 11 oder Nr. 44 EStG erfüllen, steuerfrei. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass nach der Auffassung der Verwaltung solche Aufwendungen, die mit den Stipendien wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen, nach § 3c Abs. 1 EStG bis zur Höhe der Auszahlungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Offen gelassen hat das Finanzgericht die durch die Klägerseite aufgeworfene Frage, ob Zahlungen aus einem Stipendium eher mit den Versorgungsleistungen von Eltern zu vergleichen und damit bereits nicht steuerbar sind. Denn letztgenannte Zahlungen dienen ausschließlich der Finanzierung eines Studiums und werden nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder für Auftragsforschungsvorhaben geleistet. Somit entbehren diese einer Gegenleistung und stellen damit eine nicht steuerbare Vermögensmehrung dar. Im Ergebnis sind die Zahlungen keiner der sieben steuerlichen Einkunftsarten zuzurechnen und können somit die vorweggenommenen Werbungskosten des Studiums auch nicht mindern.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass Zahlungen, die mangels Gegenleistung getätigt werden, als Schenkung i.S.d. ErbStG bewertet werden. Es handelt sich damit zwar nicht um einen einkommensteuerlich, aber um einen schenkungsteuerlich steuerpflichtigen Vorgang.
Gemäß der Darlegung des Finanzgerichts liegt jedoch keine freigebige Zuwendung vor, wenn das Stipendium aufgrund einer Satzung gewährt wird und damit an einen Zweck gebunden ist. Vorliegend hatte das vom DAAD zugewendete Stipendium den Zweck, akademische Beziehungen mit dem Ausland zu fördern, so dass kein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang vorlag.
Nach Ansicht des Finanzgerichts sind Stipendien keine Schenkungen. Offen bleibt jedoch, ob ein Stipendium überhaupt steuerbar i.S.d. Einkommensteuer ist. Da diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, kommt es auf die Würdigung des BFH an.
Steuerpflichtige sollten daher in ihrer Steuererklärung alle Studienkosten als Werbungskosten geltend machen, auch wenn sie ein Stipendium erhalten haben. Lehnt die Finanzbehörde die Werbungskosten ab oder kürzt sie, so sollte der Steuerpflichtige Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen, bis der BFH im anhängigen Verfahren VI R 29/16 Stellung genommen hat.
FG Köln, Urt. v. 20.05.2016 - 12 K 562/13
Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
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