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Wann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor? Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass der Verkauf eines Mobilheims auf einem Campingplatz kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt. Gebäude können insoweit nicht losgelöst vom Grundstück steuerpflichtig erfasst werden.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit Urteil vom 28.07.2021 (9 K 234/17) entschieden, dass die Veräußerung eines Mobilheims, welches auf einem Campingplatz aufgestellt wurde, nicht gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft zu werten ist, auch wenn es bewertungsrechtlich als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gilt.
Der Kläger hatte sich im Jahr 2011 ein Mobilheim als gebrauchtes Fahrzeug angeschafft. Gleichzeitig schloss er mit dem Campingplatz einen Pachtvertrag über die Anmietung einer Parzelle, auf welcher das Mobilheim aufgestellt werden konnte.
Das Mobilheim wurde an einen Mieter für 500 € monatlich überlassen. Der Kläger erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger das Mobilheim an einen Dritten. Das Finanzamt (FA) setzte daraufhin einen Veräußerungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an, da es sich dabei um unbewegliches Vermögen handelt.
Hiergegen legte der Kläger zunächst Einspruch ein, da das Mobilheim eine bewegliche Sache und somit einen Scheinbestandteil des Grundstücks darstellt.
Nach Auffassung des FA stellt das Mobilheim jedoch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden dar, was dementsprechend auch dazu führt, dass das Mobilheim den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Es lehnte den Einspruch dementsprechend in einer Einspruchsentscheidung ab. Das FG sah jedoch die Klage als begründet an.
Das FG ist der Auffassung, dass der bewertungsrechtliche Gebäudebegriff und der Gebäudebegriff gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu trennen ist.
Nach st. Rspr. des BFH muss bewertungsrechtlich ein Gebäude folgende Merkmale aufweisen: Es muss fest mit dem Grund und Boden verbunden sein, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten und durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse bieten.
Gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Rechten erfasst, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung jeweils nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Dazu gehören gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch Gebäude und Außenanlagen, soweit diese innerhalb des Zehnjahreszeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert wurden, sowie Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind.
Da nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gebäude nicht separat erfasst werden, sondern nur in Zusammenhang mit einem Grundstück steuerpflichtig veräußert werden können, kann die einzelne Veräußerung des Mobilheims nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Zwar ist es bewertungsrechtlich aufgrund der festen Verbindung mit dem Grund und Boden als Gebäude anzusehen. Es ist jedoch nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks geworden, weshalb auch nicht der Tatbestand gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt ist.Das FA hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Dieses ist seit dem 20.08.2021 unter dem Az. IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.
Praxishinweis: Steuerpflichtige sollten demnach bei der Veräußerung von Campingwagen oder ähnlichen Mobilheimen stets beachten, dass ggf. auch eine Steuerpflicht eines etwaigen Veräußerungsgewinns eintreten kann, wenn das Gebäude zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Die Unterscheidung zwischen einem Scheinbestandteil und einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks kann dabei teilweise sehr komplex sein. Im Zweifelsfall sollte daher bei der Beurteilung des Veräußerungsgegenstands ein Steuerberater herangezogen werden.
FG Niedersachsen, Urt. v. 28.07.2021 - 9 K 234/17
Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)
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