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Wann ist der Verkauf eines Mobilheims einkommensteuerpflichtig? Der BFH hat für ein transportables Holzhaus ein auf Immobilien bezogenes privates Veräußerungsgeschäft abgelehnt. Allerdings stellt ein Mobilheim ein „anderes Wirtschaftsgut“ nach § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Im Streitfall bejahte der BFH die Steuerpflicht, weil die dort einschlägige Veräußerungsfrist unterschritten worden war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2022 (IX R 22/21) die Grundsätze bezüglich Spekulationsgeschäften mit Immobilien weiter konkretisiert.
Der Kläger K vermietete ein Mobilheim (ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm), das seit mehreren Jahren auf einer gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz stand. Das mit einem Fahrgestell versehene Mobilheim steht dort auf Gehwegplatten aus Beton, und es verfügt über Versorgungsanschlüsse.
K hatte das Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ angeschafft. Rund vier Jahre später verkaufte K das Mobilheim und erzielte einen Gewinn.
Mit dem zuständigen Finanzamt entstand anschließend Streit darüber, ob der Verkauf als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt, der BFH sah dies anders.
Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegen bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Gebäude werden als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks erfasst, also nicht „isoliert“ als selbständiges Wirtschaftsgut.
Dementsprechend fallen Gebäude auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nicht in diesen gesetzlichen Anwendungsbereich. Bei dem veräußerten Mobilheim handelt es sich nicht um ein (bebautes) Grundstück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden.
Auch liegt kein grundstücksgleiches Recht vor. Denn ein solches ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz das Recht wie ein Grundstück behandelt, wie z.B. ein Erbbaurecht. Für gemietete Grundstücke gilt das aber nicht.
Anders als beim Erbbaurecht gewährt der Mietvertrag keinen dinglichen Anspruch, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Sache. Eine Gleichbehandlung ist für den BFH daher nicht gerechtfertigt.
Die Veräußerung des Mobilheims unterliegt demnach der Besteuerung als Veräußerungsgeschäft eines „anderen Wirtschaftsguts“ gem. § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wobei es sich grundsätzlich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem Jahr auf zehn Jahre.
„Andere Wirtschaftsgüter“ sind Güter jeder Art im Privatvermögen, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind. Die Veräußerung des Mobilheims stellt nach diesen Maßstäben kein privates Veräußerungsgeschäft einer Immobilie dar und unterfällt daher der Besteuerung von Veräußerungsgeschäften anderer Wirtschaftsgüter.
Gebäude sind keine Gebrauchsgegenstände in diesem Sinn und werden nur dann von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst, wenn sie losgelöst vom betreffenden Grundstück (isoliert) veräußert werden.
Da das Wirtschaftsgut (zwischen Anschaffung und Veräußerung) jedoch als Einkunftsquelle zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde, gilt eine verlängerte Veräußerungsfrist. Da der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken sah, wies er die Klage ab.
Praxishinweis: Der BFH hat klargestellt, dass Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stellt kein grundstücksgleiches Recht dar.
Ein Mobilheim ist vielmehr ein anderes Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinn) wird es nicht privilegiert.
Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.
BFH, Urt. v. 24.05.2022 - IX R 22/21
Erstellt von Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht
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