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Führen Beitragserstattungen aus der Rentenversicherung zur Kürzung abziehbarer Sonderausgaben? Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Minderung von Altersvorsorgeaufwendungen durch Erstattungsbeträge abgelehnt. Rückerstattungen dürfen demnach nicht mit den geleisteten Rentenbeiträgen verrechnet werden. Hintergrund ist, dass Erstattungen als im Grundsatz steuerbare Einnahmen zu qualifizieren sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung zur steuerlichen Behandlung der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Stellung genommen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau die Erstattung der von ihr in den Vorjahren zur Deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge beantragt, nachdem sie verbeamtet worden war. Dem Antrag wurde stattgegeben. Das Finanzamt berücksichtigte den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen, indem der Sonderausgabenabzug um den abzugsfähigen Anteil reduziert wurde. Ein Einspruch dagegen blieb erfolglos, die Klage war dagegen erfolgreich.
Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen gehört zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG. Die Vorschrift erfasst „Leibrenten und andere Leistungen, die u.a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden“. Die Beitragserstattung ist als „andere Leistung“ in diesem Sinne zu verstehen.
Der Begriff der „anderen Leistung“ ist denkbar weit und erfasst alle Leistungen unabhängig davon, ob sie als Rente oder als einmalige Leistung ausgezahlt werden. Dass es sich bei der Erstattung um eine steuerbare Einnahme handelt, lässt sich auch aus der Regelung des § 3 Nr. 3 Buchst. b) EStG ableiten.
Demnach sind u.a. „Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d SGB VI“ steuerfrei. Die Vorschrift ist explizit auf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen zugeschnitten. Eine Steuerfreistellung setzt die Steuerbarkeit rechtslogisch voraus. Damit ist die schlichte Feststellung, dass nur die Beiträge erstattet werden, die gezahlt worden sind, nicht ausreichend, um eine Steuerbarkeit zu verneinen.
Denn im Zahlungsjahr wurden die Beiträge mit dem jeweiligen Prozentsatz steuermindernd berücksichtigt, so dass die hieraus resultierende Leistung – die Beitragsrückerstattung – auch mit dem den Freibetrag übersteigenden Teil steuerbar ist. Die steuerbare Einnahme ist gem. § 3 Nr. 3 Buchst. b) EStG steuerfrei. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich die hier vorliegende Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.
Eine Verrechnung des Erstattungsbetrags mit den geleisteten Sonderausgaben ist damit unzulässig. Es ist widersprüchlich, die Erstattung zugleich als steuerbare Einnahme und als negative Sonderausgabe einzustufen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Einstufung als steuerbare Einnahme bzw. als negative Sonderausgabe ist eine eindeutige Einordnung erforderlich. Dabei kommt der Qualifikation als steuerbare Einnahme systematisch der Vorrang zu.
Zudem wäre es auch hier unvereinbar mit der Wertung des § 3 Nr. 3 Buchst. b) EStG, eine steuerfreie Einnahme anzunehmen, jedoch der Beitragserstattung zugleich durch die Qualifikation als negative Sonderausgabe eine steuererhöhende Wirkung beizumessen. Folglich war der streitige Bescheid entsprechend zu ändern.
Praxishinweis: Die Entscheidung des FG ist systematisch gut begründet, gleichwohl bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof über die vom FG zugelassene Revision entscheiden wird. Diese Frage ist bisher noch nicht entschieden worden. Allerdings stellt sich die Frage, ob, wenn die Zahlung der laufenden Beiträge zu den Sonderausgaben zählt, deren Erstattung steuerpflichtige Einnahmen sein könnten.
Vor diesem Hintergrund sollte jedenfalls gegen Steuerbescheide, in denen erstattete Rentenversicherungsbeiträge als Minderung von Sonderausgaben angesetzt wurden, Einspruch eingelegt werden. Unter Hinweis auf das Urteil des FG kann eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs begehrt oder, wenn Revision eingelegt werden sollte, ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
FG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018 - 14 K 1629/18 E
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