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Wann liegt eine unzulässige doppelte Besteuerung bei der Altersvorsorge vor? Der BFH hat klargestellt, dass eine Doppelbesteuerung von Aufwendungen und Bezügen nicht schon allein deswegen vorliegt, weil zuvor keine Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht wurden, obwohl dies möglich gewesen wäre.
Aufwendungen sind dann nicht in die entsprechende Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.04.2022 (X R 27/20) entschieden, dass sich eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen nicht allein daraus ergeben kann, dass der Steuerpflichtige in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend gemacht hat.
Der Kläger war als Rechtsanwalt tätig und leistete Beiträge zur Altersversorgung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte er diese Beiträge jedoch nicht geltend.
Ein angestrebtes Änderungsverfahren zur Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen blieb ohne Erfolg. Bei der späteren Auszahlung des Rentenanteils setzte das Finanzamt Einkünfte in Höhe des Ertragsanteils der Rente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fest.
Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid begehrte der Kläger, zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung einen Rententeilbetrag auf die nicht als Sonderausgaben abgezogenen Beiträge zu mindern.
Dieser Einspruch und die darauffolgende Klage blieben ohne Erfolg. Auch der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Nach dem Urteil des BFH vom 19.05.2021 (X R 33/19) liegt keine doppelte Besteuerung vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Um zu prüfen, ob eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, sind nach der Rechtsprechung die als Altersversorgung geleisteten Beträge mit den gesamten voraussichtlich während der Auszahlungsphase gewährten steuerfreien Rentenzuflüssen zu vergleichen.
Nur soweit im Saldo durch die Besteuerung tatsächlich eine doppelte Belastung entsteht, kann dem Steuerpflichtigen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen.
Nach der Auffassung des BFH ist im Rahmen der Prüfung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung nicht zu berücksichtigen, ob einzelne grundsätzlich abzugsfähige Aufwendungen tatsächlich geltend gemacht wurden.
Die Doppelbesteuerung im Streitfall beruht nicht auf einem Fehler des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung, sondern allein darauf, dass der Kläger die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug der Beiträge tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat.
Ermöglichen die gesetzlichen Vorschriften eine ausreichende steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen und kommt deren entlastende Wirkung lediglich durch eine verfahrensrechtlich bedingte Nichtgeltendmachung nicht zum Tragen, so besteht für ihre Korrektur im Einzelfall von vornherein keine Veranlassung.
Praxishinweis: Der BFH hat mit o.g. Urteil eine Doppelbesteuerung von Renten grundsätzlich bejaht, da die Einzahlung von Altersvorsorgeaufwendungen während der Ansparphase lediglich anteilig steuerlich berücksichtigt wird.
Der Gesetzgeber reagierte daher mit dem Jahressteuergesetz 2022 und ermöglicht damit die volle Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bereits ab dem Jahr 2023.
Dadurch soll ein erster Schritt unternommen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
BFH, Urt. v. 06.04.2022 - X R 27/20
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
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