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Mindern Prämien von Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten den Sonderausgabenabzug für die Beiträge? Der BFH hat dies für Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkassen verneint, wenn damit zumindest teilweise ein finanzieller Aufwand des Versicherten ausgeglichen wird. Dies gilt nach den Finanzrichtern auch in den Fällen, in denen eine solche Prämie pauschal ausgestaltet ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 06.05.2020 (X R 16/18) dazu Stellung genommen, wie pauschale Bonuszahlungen einer Krankenversicherung einkommensteuerlich zu behandeln sind.
K, der Kläger, ist gesetzlich krankenversichert und hatte bei Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung Anspruch auf Zahlung von Geldprämien (Boni), wenn mindestens vier bonifizierbare Aktivitäten im Kalenderjahr durchgeführt wurden.
Der Gesamtbonus war jährlich auf 300 € begrenzt. Der Nachweis war durch ein sogenanntes Bonusheft zu führen, welches in den Bereichen „Gesetzliche Vorsorge“, „Private Vorsorge“, „Aktive Lebensweise“ und „Prävention“ für die dort benannten Maßnahmen die jeweiligen Boni festlegte. K erhielt im Streitjahr für nachgewiesene Aktivitäten einen Bonus von insgesamt 230 €.
Das Finanzamt behandelte den Bonus – entsprechend der zuvor von der Krankenkasse vorgenommenen Datenübermittlung – als Beitragserstattung und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid nur die insoweit geminderten Krankenversicherungsbeiträge als abzugsfähige Sonderausgaben. Allerdings erließ sie den Bescheid bezüglich der Bonuszahlung nur vorläufig.
Die Klage war erfolgreich, der BFH folgte dem Finanzgericht (FG) teilweise.
Beiträge zu Krankenversicherungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.
Zudem sind nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen, durch welche der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei den i.d.R. jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben steht häufig die endgültige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest, weil dem Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden kann.
In diesen Fällen sind die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Sonderausgaben belastungsmindernd zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 4b EStG zu behandeln. Voraussetzung für eine solche Verrechnung ist allerdings, dass die Zahlung der Versicherung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auch als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgelöste Leistung zu werten ist.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist für den BFH die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 65a SGB V, wenn nach den Versicherungsbedingungen der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt, keine Beitragserstattung.
In einem solchen Fall steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern ist vielmehr als Erstattung der vom Mitglied getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit als eine Leistung der Krankenversicherung zu qualifizieren, welche nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs beeinflusst.
Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen.
Sieht das jeweilige Modell der gesetzlichen Krankversicherung Boni für die Inanspruchnahme gesundheitlicher Vorsorge- und Schutzmaßnahmen vor, die nicht vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, so dass der Versicherte dementsprechend eigenen finanziellen (Gesundheits-)Aufwand zu tragen hat, ist der hierfür gezahlte Bonus ausschließlich mit den eigenen gesundheitsbestimmten Aufwendungen des Versicherten verknüpft; eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Unerheblich ist zudem der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn Anlass für eine Bonuszahlung der Nachweis gesundheitsbewussten Verhaltens i.S.d. § 65a SGB V ist (beispielsweise Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio).
Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, welche Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen), fehlt es an eigenem – einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden – Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte.
Wird der Steuerpflichtige trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, stellt sich dies für ihn insoweit als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für die Erlangung des Krankenversicherungsschutzes und damit als Beitragserstattung dar.
Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen. Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, den eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der BFH nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, in welcher Höhe die K für die einzelnen Maßnahmen gezahlten Boni als Leistungen der Krankenkasse bzw. als seinen Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattungen einzuordnen sind.
Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, für welche Gesundheitsmaßnahmen eigene Aufwendungen des K angefallen sind. Diese Feststellungen sind vom FG nachzuholen. Soweit die Bonuszahlungen nicht als Beitragserstattungen, sondern als Leistungen der Krankenkasse anzusehen sind, liegen keine steuerbaren Einkünfte des K vor.
Praxishinweis:
Der BFH hat mit dieser Entscheidung Grundsätze festgelegt, wie Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung steuerlich zu behandeln sind: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage gem. § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine Beitragserstattung dar, die den Sonderausgabenabzug mindert, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird; auch liegen insoweit keine steuerpflichtigen Einkünfte vor. Es bleibt abzuwarten, ob die Praxis diese Grundsätze problemlos wird umsetzen können.
BFH, Urt. v. 06.05.2020 - X R 16/18
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