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Der BFH hat bestätigt, dass Verluste vorrangig gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen sind. Die Regelung in § 10d EStG ist demnach verfassungsgemäß. Das gilt auch für den Fall, dass ein Verlustabzug das Einkommen bereits soweit reduziert hat, dass keine Steuern festzusetzen sind und sich weitere Abzüge im Veranlagungszeitraum steuerlich nicht mehr auswirken können
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 03.09.2021 (IX B 14/21) dazu Stellung genommen, ob der Verlustabzug gem. § 10d EStG nach wie vor vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen ist.
Der Kläger hat gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das FG hatte es als unzweifelhaft angesehen, dass der Verlustabzug gem. § 10d EStG vorrangig vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Abzug zu bringen ist. Der BFH gab jedoch dem FG Recht.
Der BFH sah sowohl die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde als auch die vermeintlich zu klärende Rechtsfrage, in welchem Verhältnis der Abzug des Verlustabzugs zum Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen steht, bereits als geklärt an.
Der BFH hält an seiner Ansicht fest, dass die Abzugsbeträge, welche dem subjektiven Nettoprinzip zuzurechnen sind, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken.
Dieses Entlastungserfordernis besteht indes nicht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt hierin deshalb nicht, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung.
Da das FG nach Ansicht des BFH diese Grundsätze angewandt hat, lehnt der BFH eine willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Entscheidung des FG ab. Auch einen Verfahrensfehler des FG kann der BFH nicht erkennen.
Vielmehr rügt der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde.
Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass der Verlustabzug vorrangig vor den Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich im Zweifel die im Veranlagungszeitraum getragenen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wirtschaftlich und steuerlich nicht auswirken, wenn der Verlustabzug das Einkommen bereits so weit reduziert hat, dass keine Steuern festzusetzen sind.
Dass es für den Steuerpflichtigen wünschenswert wäre, den Verlustabzug erst in Abzug bringen zu können, wenn die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt worden sind, um den Steuerspareffekt des Verlustabzugs in die Zukunft vortragen zu können, hat den BFH bereits in seinen Beschlüssen von 2008 und 2010 nicht dazu gebracht, seine Ansicht zu ändern. Die Reihenfolge des Abzugs dürfte damit geklärt sein: erst der Verlustabzug und dann die Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen.
BFH, Beschl. v. 03.09.2021 - IX B 14/21
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht
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