Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Sind Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten absetzbar? Nach dem Finanzgericht Düsseldorf stellen Beiträge eines Profifußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung keine Werbungskosten dar. Das Gericht monierte, dass die Versicherung nicht nur berufstypische Risiken absichert. Auch einen teilweisen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten lehnte das Gericht ab.

Mit einem Urteil vom 12.01.2021 (10 K 2192/17 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden, dass die Beiträge eines Berufssportlers zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine Werbungskosten zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellen.

Sachlage im Streitfall

Der Steuerpflichtige war im Jahr 2014 als Profifußballer tätig und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er machte die Beiträge für zwei sogenannte Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten geltend, welche im Fall der Sportunfähigkeit Einmalzahlungen vorsahen.

Zudem waren laut den Versicherungsverträgen bei einer vorübergehenden Sportunfähigkeit ab dem 60. bzw. 90. Tag tägliche Zahlungen an den Steuerpflichtigen zu zahlen.

Das Finanzamt folgte der Würdigung des Steuerpflichtigen nicht, sondern setzte die Beiträge zu den Berufsunfähigkeitsversicherungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG an. Aufgrund weiterer Vorsorgeaufwendungen wirkten sich die Beiträge zu den Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht aus, da die Höchstbeträge überschritten wurden.

Der gegen die abweichende Festsetzung eingelegte Einspruch wurde mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage blieb vor dem FG als unbegründet erfolglos. Die Revision wurde jedoch zugelassen.

Einordnung als Werbungskosten

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Beiträge zu Versicherungen ausnahmsweise als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG anzusetzen, wenn diese beruflich veranlasst sind.

Ob eine berufliche Veranlassung besteht, entscheidet sich danach, ob das versicherte Risiko bzw. die potentielle Gefahr durch den Beruf veranlasst sind.

Beiträge zu einer Unfallversicherung sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle abdecken soll. Werden sowohl berufliche als auch außerberufliche Risiken abgesichert, lässt der BFH bei fehlendem Aufteilungsmaßstab einen Ansatz von 50 % der Beiträge als Werbungskosten zu.

Die Einordung von Beiträgen zu Berufsunfähigkeits- bzw. Krankentagegeldversicherungen ist jedoch bisher nicht vom BFH entschieden worden.

Nach der Ansicht des FG ist ein Abzug der Kosten in dem Streitfall nicht möglich, da die Versicherung für einen Unfall oder eine Krankheit sowohl im privaten Bereich als auch im betrieblichen Bereich Leistungen vorsieht.

Dass ein Berufssportler eine höhere Wahrscheinlichkeit hat, Verletzungen oder Erkrankungen zu erleiden als andere Berufsgruppen, ändert an dieser Einschätzung nichts.

Das FG bemängelt dabei, dass eine Aufteilung des Risikos auf den privaten und den beruflichen Bereich weder von dem Kläger dargelegt worden noch den Versicherungsbedingungen zu entnehmen ist.

Praxishinweis

Es ist erstaunlich, dass in dem Streitfall, ähnlich wie bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, kein pauschaler Aufteilungsmaßstab gefunden werden kann, wenn kein expliziter Aufteilungsmaßstab in den Versicherungsbedingungen genannt ist. Das Risiko bei Berufssportlern, Einnahmenausfälle aufgrund von Verletzungen zu erleiden, dürfte weitaus höher sein als für „normale“ Arbeitnehmer.

Steuerpflichtige sollten dennoch beachten, dass z.B. berufliche Rechtsschutzversicherungen als Werbungskosten abgezogen werden können. Insbesondere bei körperlich tätigen Arbeitnehmern sollte zudem der zumindest anteilige Abzug von Beiträgen zu Berufsunfähigkeitsversicherungen geprüft werden.

FG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 - 10 K 2192/17 E

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

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