Steuerabzug für Kleidung einer Modeinfluencerin?

Influencer nutzen die sozialen Medien, um Produkte zu vermarkten. Aber stellen die Ausgaben einer Modeinfluencerin für Kleidung und Accessoires Betriebsausgaben dar? Das Finanzgericht Niedersachsen hat das abgelehnt. Ein Steuerabzug für gewöhnliche bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires scheidet demnach aus, weil eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. 

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit Urteil vom 13.11.2023 (3 K 11195/21) entschieden, dass Aufwendungen einer Modeinfluencerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Accessoires nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, auch wenn diese im überwiegenden Umfang betrieblich genutzt wurden. 

Aufgrund der bloßen Möglichkeit, dass auch eine private Mitbenutzung in nicht unwesentlichem Umfang möglich ist, ist ein Abzug der Aufwendungen für die Kleidungsstücke und Accessoires ausgeschlossen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist seit 2007 als Influencerin und Bloggerin tätig. Für diese Tätigkeit nutzt sie diverse Plattformen und Internetseiten zur Verbreitung ihrer Inhalte. 

Das Finanzamt (FA) veranlagte die Bescheide zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete jedoch die Prüferin, dass mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar gewesen sei, inwiefern der Klägerin zur Verfügung gestellte Produkte nicht von ihr zurückgegeben wurden. 

Dahingehend berücksichtigte die Prüferin einen Unsicherheitszuschlag als Einnahmen in Geldwert. Im Rahmen der Außenprüfung beantragte die Klägerin, jährlich 40 % der privat getragenen und bisher steuerlich nicht erfassten Kosten für Kleidung, Kosmetik sowie sonstige Produkte, die für die Beiträge auf dem Blog der Klägerin angeschafft wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 

Die Außenprüferin verwehrte den Abzug unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG aufgrund der fehlenden eindeutigen Trennungsmöglichkeit dieser Aufwendungen zwischen betrieblicher und privater Sphäre. Das FG wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage als unbegründet zurück.

Berücksichtigung von Betriebsausgaben

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind als Betriebsausgaben alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. 

Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. § 12 Nr. 1 EStG enthält hingegen ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen. 

Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen gedient haben.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. 

Auch nur ein teilweiser Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben scheidet daher aus. Dies gilt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann, wenn die Aufwendungen der Förderung der Berufsausübung dienen. 

Eine Ausnahme besteht lediglich für typische Berufskleidung, wie etwa die Robe eines Richters oder die Arbeitskleidung eines Handwerkers. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) kommt auch hier jedoch nur in Betracht, wenn sich der berufsbezogene Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und dieser nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Im vorliegenden Fall kann eine derartige eindeutige Abgrenzung nicht klar vorgenommen werden. Unerheblich ist dabei auch, dass die tatsächliche Nutzung der Kleidungsstücke ausschließlich für die berufliche Tätigkeit erfolgte. 

Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Modeaccessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. 

Dementsprechend ist der Abzug als Betriebsausgaben vor dem Hintergrund der privaten Mitbenutzungsmöglichkeit zu verwehren. Insoweit gilt für die Influencertätigkeit nichts anderes, als auch für andere Berufe gilt. Nach Ansicht des FG wurde der Betriebsausgabenabzug für die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires durch das FA zu Recht verwehrt. 

Praxishinweis: Die Tätigkeit als Influencer bringt viele Abgrenzungsprobleme mit sich, da die Influencer ihre Reichweite daraus beziehen, dass sie ihr Privatleben mit anderen teilen und so ihre Einkünfte beziehen. Insbesondere Werbegeschenke können dabei zu unerwarteten Einnahmen der Influencer führen. 

Daher sollten Aufzeichnungen über die erhaltenen Werbegeschenke geführt werden, die wieder zurückgegeben worden sind und somit nicht für den privaten Bereich genutzt wurden. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Einnahme scheidet für diese Sachzuwendungen aus.

FG Niedersachsen, Urt. v. 13.11.2023 - 3 K 11195/21

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