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Sind abziehbare Aufwendungen für ein Studium um Leistungen aus Stipendien zu kürzen? Nach dem BFH liegt Arbeitslohn vor, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dient. Handelt es sich um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten insoweit gekürzt werden. Im Streitfall ging es um ein Stipendium für ein Masterstudium im Ausland.
Bei Leistungen aus einem Stipendium gelten die Zahlungen als Arbeitslohn, wenn diese dem Ersatz von Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dienen.
Die Klägerin absolvierte nach dem Studium der Rechtswissenschaften und der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Masterstudium in den USA. Im Anschluss war die Klägerin als Rechtsanwältin tätig. Für das Masterstudium erhielt die Klägerin Leistungen aus einem Stipendium.
Der Klägerin wurden aufgrund dieses Stipendiums ein Betrag von 9.000 €, ein Reisekostenzuschuss, die Übernahme der Studiengebühren i.H.v. 18.000 € sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung gezahlt.
In ihren Einkommensteuererklärungen machte die Klägerin Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen mit Ausnahme der geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten an, zog hiervon jedoch den Reisekostenzuschuss, den Zuschuss für die Studiengebühren und die monatlichen Stipendienzahlungen ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet zurück. Auch der BFH sah die eingelegte Revision der Klägerin als unbegründet an.
Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Dazu muss der Steuerpflichtige durch die Aufwendungen tatsächlich belastet werden, was voraussetzt, dass aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen Güter in Geld oder in Geldwert abfließen.
Nach Ansicht des BFH sind diese Voraussetzungen im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Die Klägerin wurde in den Streitjahren durch die als Werbungskosten geltend gemachten Beiträge tatsächlich belastet. Eine endgültige Belastung setze der Werbungskostenbegriff nicht voraus.
Die Erstattung von als Werbungskosten geltend gemachten Beiträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Einnahme bei der Einkunftsart anzusetzen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Sind diese Ausgleichszahlungen steuerfrei, werden gem. § 3c EStG auch die erstatteten Werbungskosten gekürzt.
Da das Stipendium dem Ersatz der Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit diente, sind somit auch die Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu qualifizieren.
Da die Stipendienleistungen gem. § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei sind, sind die entsprechend erstatteten Werbungskosten gem. § 3c EStG nicht zum Abzug zugelassen.
Praxishinweis: Der BFH lässt im Streitfall offen, zu welcher Einkunftsart Einnahmen aus einem Stipendium zuzuordnen sind. Diesbezüglich sind derzeit weitere Revisionsverfahren (VI R 13/22, VIII R 11/22 und X R 21/20) anhängig, bei denen der BFH Vorgaben für eine Qualifikation der Einnahmen aus einem Stipendium geben könnte.
BFH, Urt. v. 29.09.2022 - VI R 34/20
Erstellt von Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)
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