Wann sind Kosten für Kleidung steuerlich abziehbar?

Der BFH hat entschieden, dass ein steuerlicher Abzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Für einen Abzug kommt nur „typische Berufskleidung“ in Betracht. Alltagskleidung, die auch privat getragen werden kann, kann nicht geltend gemacht werden. Kosten hierfür sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nicht abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 16.03.2022 (VIII R 33/18) seine Grundsätze zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung weiter konkretisiert.

Sachverhalt und Entscheidung im Besprechungsfall

Der Kläger K war als selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Seine Ehefrau E war zunächst ebenfalls als Trauerrednerin selbständig tätig. Danach war sie im Betrieb des K als Angestellte tätig. 

Die Eheleute machten bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) als Betriebsausgaben geltend. 

Dabei entstand mit dem zuständigen Finanzamt Streit über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH folgte dem weitgehend.

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Alltagskleidung

Betriebsausgaben sind grundsätzlich abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. 

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung handelt, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. 

Inwieweit gleichwohl in Bezug auf die Bekleidung beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt nach Ansicht des BFH in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Dieser hat lediglich Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. 

Welche Art von Kleidungsstücken „typische Berufskleidung“ darstellen, ist im Gesetz nicht näher definiert. 

Typische Berufskleidung umfasst daher nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sowie wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion (z.B. Uniformen) oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion (z.B. Schutzanzüge, Arbeitsschuhe o.Ä.) folgt. 

Demnach scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung immer dann aus, wenn die Benutzung objektiv als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

Hierzu stellt der BFH klar, dass seine älteren Entscheidungen, auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nicht nur nahezu ausschließlich beruflich, sondern vor allem auch privat genutzt werden konnte, dennoch als typische Berufskleidung anzusehen, überholt sind. 

Ferner liegt auch keine Berufskleidung vor, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären bzw. die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind oder Mehraufwendungen für Bekleidung entstehen, weil der Steuerpflichtige seine individuellen Bedürfnisse den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss. 

Danach sind die (eigenen) Aufwendungen des K und der E für (schwarze) Kleidung im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Trauerredner nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Allerdings ist bei den Einkünften des K ein Betriebsausgabenabzug als Arbeitgeber der E für die ihr als Sachlohn zur Verfügung gestellte Kleidung denkbar. Dies kann der BFH mangels ausreichender Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht abschließend beurteilen. Daher hob der BFH die Entscheidung des FG auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

Praxishinweis: Aufwendungen für Alltagskleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

 

BFH, Urt. v. 16.03.2022 - VIII R 33/18

Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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