Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Alle Basis-Informationen und aktuelle Entscheidungen hier auf dieser Seite

Wer als Steuerpflichtiger ein gewerbliches Unternehmen betreibt, als Freiberufler tätig ist oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, muss seinen Gewinn ermitteln und anhand dieses Gewinns Einkommensteuer zahlen. Vergleichbares gilt für Kapitalgesellschaften, die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen müssen: Auch hier ist der Gewinn aus der ausgeübten Tätigkeit die Ausgangsgröße.

Es gibt verschiedene Arten, einen Gewinn zu ermitteln. Das Einkommensteuerrecht selbst sieht grundsätzlich die Wertermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (auch Bestandsvergleich genannt) vor. Darunter versteht man eine periodengerechte Gewinnermittlung mittels Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (meist schlicht als Bilanzierung bezeichnet).

Daneben gibt es für bestimmte Gruppen die Möglichkeit der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung, auch als „EÜR“ oder in Anspielung auf die Rechtsgrundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG, § 4 Abs. 3) als „4/3-Rechnung“ bezeichnet.

Grundsätzlich führen sowohl die Bilanzierung als auch die EÜR am Ende einer unternehmerischen Schaffensphase zum gleichen, als „Totalgewinn“ bezeichneten Ergebnis. In den einzelnen Wirtschaftsjahren unterscheidet sich das Ergebnis der beiden Systeme jedoch unter Umständen erheblich.

Daneben gibt es noch weitere besondere Formen der Gewinnermittlung, wie beispielsweise die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, die gerne von Land- und Forstwirten angewandt wird. Auf dieser Seite wird jedoch ausschließlich die Gewinnermittlung mittels der EÜR behandelt.

Wer darf seinen Gewinn durch EÜR ermitteln?

Die EÜR steht zunächst für diejenigen Gewerbetreibenden als Alternative offen, die nicht nach kaufmännischen Regelungen zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Hierunter fallen insbesondere

  • Nicht-Kaufleute sowie
  • Kaufleute, die unter die Umsatz- und Gewinngrenzen fallen.

Auch andere Unternehmer können ihren Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und
-ausgaben ermitteln. So sind Freiberufler keine Kaufleute, und damit sind sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet.

Daher müssen Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und andere Freiberufler selbst dann nicht bilanzieren, wenn ihre Umsätze oder Gewinne deutlich über den oben genannten Grenzen liegen. Die freien Berufsgruppen nutzen aus diesem Grund in der Regel die EÜR zur Gewinnermittlung.

Wer muss seinen Gewinn durch Bilanzierung ermitteln?

Zur Bilanzierung sind zunächst alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind.

Dies sind zunächst die Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind („e.K.“). Dazu gehören entweder „echte“ Kaufleute („Musskaufmann“) oder diejenigen, die keine Musskaufleute sind, aber trotzdem als Kaufleute eingetragen werden wollen („Kann­kaufmann“).

Allerdings sind Einzelkaufleute von dieser Form der Gewinnermittlung entbunden, wenn sie an den Abschlussstichtagen

  • nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und
  • 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen.

Neu gegründete Unternehmen sind bereits dann von der allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht befreit, wenn diese Grenzen am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. In diesem Fall können Kaufleute bilanzieren, müssen es aber nicht.

Bilanzieren müssen auch sogenannte Formkaufleute. Dies sind zunächst die Personenhandelsgesellschaften, also die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Die GmbH & Co. KG nimmt zwar im Handels- und Steuerrecht eine Sonderstellung ein, dies ändert aber nichts an ihrer Bilanzierungspflicht.

Zu den Formkaufleuten gehören auch Kapitalgesellschaften. Dies betrifft insbesondere die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und die AG. Auch sie müssen für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke bilanzieren.

Detaillierte Informationen zur Bilanzierung erhalten Sie hier auf unserer Themenseite.

 

Aktuelles zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung EÜR

Im Folgenden stellen wir für Sie regelmäßig aktuelle Informationen wie z.B. Gerichtsentscheidungen zusammen. Lesen Sie jetzt weiter!

 

Grundsätze beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

Welche Regeln gelten beim Wechsel der Gewinnermittlungsart? Wann ist beim Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG die Ermittlung eines Übergangsgewinns erforderlich? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2022 (VI R 31/20) seine Grundsätze zur Ermittlung des zutreffenden Gewinns beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (hier der Durchschnittsbesteuerung) weiter konkretisiert. Alle relevanten Informationen sowie hilfreiche Praxishinweise finden Sie hier. Zur Urteilsbesprechung.

 

Berechnung von Überentnahmen bei EÜR

Inwieweit werden die Regeln für Überentnahmen auf Einnahmenüberschussrechner (EÜR) angewendet? Nach dem BFH ist auch bei dieser Art der Gewinnermittlung periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen werden bei EÜR nicht auf die Höhe eines vereinfacht ermittelten, niedrigeren bilanziellen negativen Eigenkapitals begrenzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.05.2022 (VIII R 38/18) entschieden, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, unter sinngemäßer Anwendung von § 4 Abs. 4a Satz 2 und Satz 3 EStG periodenübergreifend überprüfen müssen, ob Überentnahmen vorliegen. Hier klicken und mehr erfahren.

 

Aufzeichnungspflichten: Was gilt bei der Einnahmenüberschussrechnung?

Welche Aufzeichnungspflichten sind bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu beachten? Nach dem BFH hängt dies davon ab, inwieweit solche Pflichten ausdrücklich in den einzelnen Steuergesetzen vorgegeben sind. Wenn im Rahmen einer Außenprüfung zur Vorlage von Aufzeichnungen aufgefordert wird, gilt: Freiwillig geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff des Finanzamts. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12.02.2020 (X R 8/18) dazu Stellung genommen, welche Aufzeichnungspflichten bei der Einnahmenüberschussrechnung zu erfüllen sind. Hier klicken und mehr erfahren.

 

 

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