Die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist endlich auf dem Weg: Das ändert sich 2023

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Bereits am 18. September 2019 beschloss die damalige Bundesregierung im Bürokratieentlastungsgesetz III, eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) einzuführen. Ursprünglich war die Einführung für 2021 geplant.

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband beschlossen jedoch, die eAU erst ab dem 01.01.2022 einzuführen, da die Praxen nicht noch zusätzlich zu der Corona-Pandemie mit der Einführung eines neuen Systems belastet werden sollten. Weiterhin konnte die passende Ausstattung der Praxen zur Einführung des eAU nicht garantiert werden.

Dann wurde der Starttermin auf den 01. Juli 2022 verschoben – und schließlich sogar auf den 1.1.2023. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer gem. § 5 EZFG verpflichtet, am vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitnehmer kann jedoch auch schon am ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber um ein Attest gebeten werden.

Mit Einführung der eAU soll der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung (auf Papier) befreit werden. Dennoch sind die gelben Papierbescheinigungen noch nicht Geschichte.

Denn auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung demnächst elektronisch erfolgt, so erhält der Arbeitnehmer vom Arzt eine Papierbescheinigung über die AU. Diese gilt als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel.

Die Pflicht, Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber mitzuteilen und diese auch ärztlich bescheinigen zu lassen, bleibt ebenfalls weiterhin bestehen. Mit der typischen gelben AU kam es oft zu Auseinandersetzungen, ob die AU rechtzeitig eingegangen war oder nicht.

Dieses Problem soll mit der eAU beseitigt werden. Außerdem soll die eAU den bürokratischen Aufwand der Bearbeitung einer AU stark verringern.

Bereits seit dem 01.10.2021 erfolgt die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse ausschließlich digital. Ab dem 01.01.2023 sollen die Arbeitgeber nur noch digital über die Dauer und den Beginn der AU ihrer Arbeitnehmer informiert werden. Diese Informationen sollen durch die Krankenversicherung des Arbeitnehmers bereitgestellt werden.

Weiterhin sollen Arbeitgeber in Zukunft auch darüber informiert werden, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausfällt. Der Abruf der Daten soll über das Entgeltabrechnungsprogramm möglich sein.

Diese Neuerungen fordern auch eine Umstellung in Unternehmen, denn bisher war es gängig, die Fehlzeiten auf Basis der gelben Zettel in der Zeiterfassung zu speichern.

Sie als Steuerberatender müssen in Zukunft sicherstellen, von Ihren Mandanten alle Informationen über die Dauer der Krankmeldungen der Arbeitnehmer zu bekommen. Das neue Verfahren gilt außerdem nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmende.

Eine Besonderheit der Regelung findet sich bei geringfügig Beschäftigten. Bei Minijobbern gilt, dass die Informationen nicht an die Krankenkasse, sondern an die Minijob-Zentrale zu schicken sind.

So sind Arbeitgebende in der Lage, die benötigten Daten bei der Minijob-Zentrale abzurufen. Um dies zu ermöglichen, müssen Arbeitgeber bei der Einstellung eines geringfügig Beschäftigten demnächst nach der Krankenkasse des Minijobbers fragen.

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