Die A1-Bescheinigung sorgt in diesem Jahr für Verunsicherung in den Unternehmen. Zum einen ist seit dem 1.1.2019 das elektronische Antragsverfahren Pflicht – wobei der elektonische Antrag viele Arbeitgeber mangels entsprechender Software bzw. Know-How vor Probleme stellt.
Außerdem wird in einigen EU-Ländern wie z.B. Österreich und Frankreich zunehmend kontrolliert – wobei ein Bußgeld droht, falls ein entsandter Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung oder zumindest die Antragsbestätigung vorweisen kann.
Ab 1.1.2020 weitere Neuerungen bei der A1-Bescheinigung
Ab dem 1.1. 2020 sollen weitere Änderungen beim A1-Verfahren gelten. Diese sind bereits in die „Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren“ aufgenommen worden. Diesmal handelt es sich allerdings um kleinere formale Änderungen bei der Beantragung:
- Aktuell ist es dem Antragsteller noch freigestellt, ob er die Anschrift des Arbeitnehmers im Wohn- und/oder Aufenthaltsstaat angibt. Künftig sind Angaben zum Wohnstaat im Rahmen der Antragstellung verpflichtend.
- Künftig wird im Antrag nach Beginn und Ende der Entsendung gefragt. Bisher stand an dieser Stelle die Frage, ob die Entsendung ins Ausland befristet ist.
- Unter der Rubrik „Beschäftigungsstaat“ sollen ausschließlich Mitgliedstaaten ausgewählt werden können, um Fehlerquellen rund um den Antrag zu minimieren.
Die vorgenannten Änderungen müssen noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.