Gewissermaßen Dreh- und Angelpunkt, wenn es um die steuerrechtliche Betreuung von Unternehmen beziehungsweise Unternehmern geht – wie auch im Falle der Kapitalgesellschaft – ist die richtige Art und Weise der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Steuerrechtssubjekts. Um Ihnen als Steuerberater ein möglichst umfassendes Bild hinsichtlich der steuerrechtlich relevanten Einkommensermittlung zu geben, haben wir auf der folgenden Seite sowohl Fachbeiträge, als auch eine ganze Reihe einschlägiger Gerichtsentscheidungen für Sie bereitgestellt und geben Ihnen ebenfalls unsere praktische Arbeitshilfe zum Thema an die Hand. Sie wollen mehr lesen? Klicken Sie gleich hier!
Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind zunächst grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Eine Besonderheit bei Kapitalgesellschaften ist – im Vergleich zu anderen Körperschaftsteuersubjekten – dass diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Betätigung gemäß § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Näheres zur Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft sowie zu den Grundlagen der Besteuerung (§ 7 KStG) erläutern wir auf der nachfolgenden Seite und geben dazu Hinweise und Praxistipps. Mit einem Klick geht es weiter zum Beitrag!
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Dem Grundsatz nach ist jede Vermögensveränderung der Kapitalgesellschaft Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG oder (verdeckte) Einlage bzw. eine Mittelverwendung (d.h. verdeckte oder offene Gewinnausschüttung). Die Kapitalgesellschaft besitzt keine außerbetriebliche Sphäre. Stellt eine Vermögensminderung keine Mittelverwendung dar, ist sie folglich im Regelfall Betriebsausgabe. Als Leitfaden lässt sich sagen, dass Vermögensmehrungen sind regelmäßig dann Betriebseinnahmen sind, wenn ihre Ursache nicht im Gesellschaftsverhältnis liegt. Das Wichtigste hinsichtlich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Kapitalgesellschaft beleuchten wir in diesem Fachbeitrag und geben hierzu hilfreiche Hinweise für die Praxis! Hier klicken!
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Jahresüberschuss und/oder Jahresfehlbetrag entsprechend der Handelsbilanz, Gewinn und/oder Verlust nach der Steuerbilanz, etwaige Anpassungen aufgrund körperschaftsteuerlicher Vorschriften. Auf diese Gesichtspunkte und weitere Aspekte, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Kapitalgesellschaft von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind, weisen wir in dieser Übersicht hin, damit Sie als Steuerberater stets die bestmögliche steuerrechtliche Betreuung gewährleisten können. Mit einem Klick geht es weiter!
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Gegenstand dieser BFH-Entscheidung war, inwieweit die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt erfolgt und ob nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken oder nicht. Zum Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Kapitalgesellschaft“ geht es hier!
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Gegenstand dieses vom BFH am 27.10.2020 ausgesprochenen Urteils war die Frage danach, inwieweit der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt. Auf der nachfolgenden Seite erfahren Sie, wie der BFH sich in dieser Sache verhielt. Klicken Sie weiter!
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Der BFH hatte darüber zu urteilen, ob die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen ist, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) vor der Veranlagung erfolgt. Zu welchem Ergebnis der BFH in seiner Entscheidung unseres Themenbereichs „Rechtsprechung zu Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Kapitalgesellschaft“ kam, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Fraglich und durch den BFH zu entscheiden war, inwieweit Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten aus Kapitalvermögen ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG ist oder nicht. Zum BFH-Urteil unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Kapitalgesellschaft“ geht es gleich hier!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, ob die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt. Die Entscheidung aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Kapitalgesellschaft“ halten wir auf dieser Seite für Sie bereit! Klicken Sie hier!
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Streitig und vom BFH zu beurteilen war hier, ob für den Fall, dass ein Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt wird, negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können oder nicht. Wie sich der BFH in dieser Entscheidung aus dem Themenbereich „Rechtsprechung zu Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bei der Kapitalgesellschaft“ verhielt, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die Folgeseite!
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Schwerpunkt dieses BFH-Urteils vom 14.07.2010 war, inwieweit für denjenigen Fall, dass der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG erzielt, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet wird, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Zur Entscheidung geht es gleich hier!
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Primäre vom FG Schleswig-Holstein zu erörternde Fragestellung war hier, inwieweit der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG dann nicht der Gewerbesteuer zu unterliegen hat, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Welche Ausführungen das FG Schleswig-Holstein machte und wie es sein Ergebnis argumentativ stützte, erfahren Sie mit einem Klick auf die nächste Seite!
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