In der Bilanz der Personengesellschaft wird das Gesamthandsvermögen (§ 161 Abs. 2 , § 105 Abs. 3 HGB , §§ 705 , 718 , 719 BGB ) ausgewiesen. Diese Bilanz wird auch "Gesamthandsbilanz" genannt und entspricht i.d.R. zugleich der Handelsbilanz (§ 242 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Zum Gesamthandsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft als solcher zivilrechtlich oder mindestens nach den Grundsätzen wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind (§ 246 Abs. 1 HGB , § 39 AO ).
Die relevanten Fragen rund um diesen wichtigen steuerrechtlichen Begriff haben wir hier für Sie zusammengefasst.
In der Bilanz der Personengesellschaft wird das Gesamthandsvermögen ausgewiesen.
Diese Bilanz wird auch "Gesamthandsbilanz" genannt und entspricht i.d.R. zugleich der Handelsbilanz (§ 242 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zum Gesamthandsvermögen gehören alle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft als solcher zivilrechtlich oder mindestens nach den Grundsätzen wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen sind (§ 246 Abs. 1 HGB, § 39 AO).
Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft die Vermögensgegenstände im eigenen Namen und für eigene Rechnung angeschafft, selber hergestellt oder durch Einlage aus dem Privatvermögen bzw. Übertragung aus dem Betriebsvermögen ggf. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erlangt hat.
Dieser Fachbeitrag fasst die wichtigsten Informationen rund um die Gesamthandsbilanz sowie das Gesamthandsvermögen zusammen.
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Entsprechend der getrennten Bilanzierung des steuerlichen Betriebsvermögens einerseits in der (Gesamthands-)Bilanz der Personengesellschaft und andererseits in den Sonderbilanzen für die Gesellschafter und evtl. aufzustellender Ergänzungsbilanzen erfolgt auch zunächst eine getrennte Gewinnermittlung.
Im Folgenden haben wir für Sie die Gewinn- und Verlustrechnung anhand praxisnaher Fallbeispiele anschaulich verdeutlicht.
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Ist der Neugesellschafter Inhaber eines Gewerbebetriebs und gehört der Gesellschaftsanteil zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs, ist die Beteiligung in dessen Handelsbilanz als Vermögensgegenstand unter den Finanzanlagen auszuweisen und mit den Anschaffungskosten zu bewerten zur Bilanzierung der Personengesellschaft.
Handelsrechtlich betrachtet stellen die Zahlungen des Neugesellschafters an den Altgesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar.
Der folgende Fachbeitrag befasst sich ausführlich mit der Steuerbilanz (Gesamthandsbilanz) von Personengesellschaften und führt diesbezüglich einige anschauliche Praxisbeispiele auf.
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Bei der Einbringung einer Praxis in eine Sozietät wird oftmals vereinbart, dass die eingebrachten Vermögenswerte zwar gemeinschaftliches Vermögen werden, dass aber keine Einzahlung in das Gesamthandsvermögen zu erfolgen hat, sondern (ganz oder teilweise) unmittelbar in das Vermögen des bisherigen Praxisinhabers.
Erfahren Sie hier anhand eines konkreten Fallbeispiels mit Lösung, wie diese Einbringung in der Praxis abläuft!
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Der Begünstigungszweck nach § 6b EStG bezieht sich auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Betrieb. Deshalb ist eine personenbezogene Würdigung entsprechender Sachverhalte geboten.
Während dies 1999-2000 gesetzlich ausgeschlossen war, erfolgt seit 2001 wieder eine personenbezogene Beurteilung. Auf dieser Grundlage kann der Mitunternehmer einer Personengesellschaft den Gewinn, den die Personengesellschaft aufgrund einer nach § 6b EStG begünstigten Veräußerung im Gesamthandsbereich realisiert hat, nach Maßgabe seiner Beteiligungsquote durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter eigener Investitionen im ggf. vorhandenen eigenen Betrieb oder in seinem Sonderbetriebsvermögen nach § 6b Abs. 1 Satz 2 und 4 Nr. 3 bzw. Abs. 10 EStG erfolgsneutral übertragen.
Wie genau eine personenbezogene Übertragung und insbesondere der Transfer in das Gesamthandsvermögen abläuft, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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