Betrieblich veranlasste Vergütungen für die Fremdkapitalüberlassung sind grundsätzlich steuerlich abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Gesetzgeber und Finanzverwaltung bemühen sich dennoch seit Langem, diese steuerliche Absetzbarkeit von Finanzierungsaufwand einzudämmen. Denn die Fremdfinanzierung und insbesondere die Gesellschafterfremdfinanzierung haben sich als ein effektives und weit verbreitetes Instrument zur Senkung der inländischen Steuerbelastung etabliert. Dies gilt nicht nur für die Steuerplanung von Unternehmen mit inländischen Gesellschaftern, sondern auch für ausländische Gesellschafter mit inländischen Beteiligungen. Steuerlich abzugsfähige Zinsen, die auf der Ebene des Empfängers, das heißt im Regelfall des Darlehensgebers, niedriger besteuert werden als im Inland erzielte Unternehmensgewinne, bieten erhebliche Gestaltungsanreize und Steuervorteile gegenüber Gewinnentnahmen oder Dividendenerträgen, die aus versteuertem Einkommen zu leisten sind. Näheres zu Gesellschafterfremdfinanzierung und Steuern erläutern wir auf den Folgeseiten!
Die Fremdfinanzierung und insbesondere die Gesellschafterfremdfinanzierung haben sich als ein effektives und weit verbreitetes Instrument zur Senkung der inländischen Steuerbelastung etabliert. Dies gilt nicht nur für die Steuerplanung von Unternehmen mit inländischen Gesellschaftern, sondern auch für ausländische Gesellschafter mit inländischen Beteiligungen. Steuerlich abzugsfähige Zinsen, die auf der Ebene des Empfängers, das heißt im Regelfall des Darlehensgebers, niedriger besteuert werden als im Inland erzielte Unternehmensgewinne, bieten erhebliche Gestaltungsanreize und Steuervorteile gegenüber Gewinnentnahmen oder Dividendenerträgen, die aus versteuertem Einkommen zu leisten sind. Dieses Gestaltungs- und Konfliktpotential besteht insbesondere dann, wenn der Gesellschafter Darlehensgeber ist, und zwar sowohl im Hinblick auf die absolute Höhe der jeweiligen Fremdkapitalausstattung des Unternehmens als auch im Hinblick auf die jeweilige Höhe der geschuldeten Vergütung für diese Fremdkapitalausstattung. Genauer gehen wir auf die Rechtsentwicklung der Gesellschafterfremdfinanzierung im deutschen Recht in diesem Fachbeitrag ein. Klicken Sie hier!
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Aus dem Zivilrecht sind zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss von Verträgen zu beachten. Darüber hinaus gelten die jeweiligen zivilrechtlichen Sonderregeln für den konkret gewählten Vertragstyp. Dabei sind in der Regel aber nur die vertragstypischen Pflichten zwingend. Für einen Darlehensvertrag zwischen einem Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft sieht das Zivilrecht grundsätzlich kein Formerfordernis vor, so dass er auch mündlich geschlossen werden kann. Nähere Informationen zu rechtlichen Hinweisen bei der Gesellschafterfremdfinanzierung stellen wir Ihnen in diesem Beitrag zur Verfügung!
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In diesem Fallbeispiel untersuchen und demonstrieren wir die Gesellschafterfremdfinanzierung und ihre Bedeutung im zivilrechtlichen sowie im steuerrechtlichen Bereich. Dies veranschaulichen wir mit einer Skizze. Mit nur einem Klick geht es weiter zum praktischen Fall!
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In diesem Fall wurde eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt oder nicht. Wie das BVerfG sich hierzu verhielt, lesen Sie gleich auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Gesellschafterfremdfinanzierung“! Hier geht es weiter!
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Das FG Hamburg hatte darüber zu befinden, inwieweit auch bei Vorliegen einer typisierenden Missbrauchsregelung die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO ausnahmsweise dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird. Wie das FG Hamburg hierbei entschied, erfahren Sie mit nur einem Klick auf diese Seite aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Gesellschafterfremdfinanzierung“!
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Der BGH hatte unter anderem darüber zu urteilen, inwiefern bei der Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft mit einer dinglichen Sicherheit der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG der Freistellungsanspruch gegen den Aktionär ist. Zu welchem Ergebnis der BGH dabei gelangte und wie er dieses argumentativ stützte, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Gesellschafterfremdfinanzierung“.
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Der BFH hatte sich hier insbesondere mit der ertragssteuerrechtlichen Behandlung von Zinszahlungen einer Mitunternehmerschaft für ein weitergeleitetes Konzerndarlehen im Zusammenhang mit Gesellschafterfremdfinanzierung auseinanderzusetzen. Wie der BFH sich hierzu verhielt, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Der BFH hatte in diesem Fall zu unter anderem zu beantworten, inwieweit ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei der Günstigerprüfung stattfindet und damit auch bei der sogenannten "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG der § 20 Abs. 9 EStG Anwendung findet. Wie der BFH dies entschied und wie er sein Ergebnis begründete, lesen Sie auf der folgenden Seite!
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Beschlussgegenstand war hier im Besonderen die Frage, ob die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist oder nicht. Wie das BVerfG dabei entschied, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Gesellschafterfremdfinanzierung“. Mit einem Klick geht es weiter!
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