Holdinggesellschaften nehmen aufgrund ihres grundsätzlich verwaltenden, bzw. „haltenden“ Charakters eine Sonderstellung im Gesellschaftsrecht ein. Aber auch im Steuerrecht und dort namentlich in Bezug auf die Besteuerung von Unternehmenskäufen erfahren sie mitunter eine besondere Behandlung. Auf dieser Seite haben wir einige Fachbeiträge zur steuerlichen Betrachtung der Holding im Unternehmenskauf zusammengestellt, damit Sie als Steuerberater auch in diesem Bereich topinformiert sind. Klicken Sie gleich hier!
Das bloße Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen wird steuerrechtlich nicht als unternehmerische Tätigkeit bewertet. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug beim Unternehmenskauf, der eine nicht unternehmerisch gehaltene gesellschaftsrechtliche Beteiligung betrifft wegen des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit diesem nicht steuerbaren Umsatz aus. Sogenannte reine Finanzholdings sind deshalb nicht zum Vorsteuerabzug aus den Übertragungskosten berechtigt. In diesem Beitrag finden Sie allgemeine Informationen zur Besteuerung des Verkaufsvorgangs, wobei auch auf den Sonderfall der Holding einzugehen sein wird. Wir veranschaulichen die Thematik durch einige Beispiele und Übersichten und geben hilfreiche Hinweise für die Praxis. Klicken Sie hier!
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Ein Bereich im Steuerrecht, bei dem die Gattung der Holdinggesellschaft im Unternehmenskauf eine beachtenswerte Rolle einnimmt, ist die Frage, inwiefern Grunderwerbsteuer bei einem Share Deal anfällt. Auf dieser Seite gehen wir näher auf die Grunderwerbsteuer beim Unternehmenskauf als Share Deal ein und erörtern einen Beispielsfall, der sich mit der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Holdinggesellschaften befasst. Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn ausgeführt werden. Besonderheiten ergeben sich bei (vermögensverwaltenden) Holdinggesellschaften, denn das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Wie sich im Zusammenhang eines Unternehmenskaufs die Holdingeigenschaft umsatzsteuerlich auswirkt und weiteres zur Umsatzsteuer bei Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen finden Sie in diesem Beitrag!
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Auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer können sich Besonderheiten für die Holding beim Unternehmenskauf ergeben. In unserem Fachbeitrag erläutern wir die Gewerbesteuerpflicht, bzw. -Freiheit von Veräußerungsgewinnen beim Unternehmenskauf im Allgemeinen und geben ein Beispiel, in dem der Fall der Holding beleuchtet wird. Hier lesen Sie mehr!
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In diesem Urteil befand der BFH über Fragen wie inwiefern eine Holdinggesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt hinsichtlich Leistungen an ihre Tochtergesellschaften ist und der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungskommission i.S. von § 3 Abs. 11 UStG. Hier geht es zur Entscheidung aus unserer Rubrik „Besonderheiten bei der Holding im Unternehmenskauf“.
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In diesem Vorabentscheidungsverfahren entschied der EuGH zu einer Vielzahl von Problemen, die die steuerliche Behandlung von Holdinggesellschaften zum Gegenstand hatte, wie zu unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften, der Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft, dem Vorsteuerabzug und der von einer Holdinggesellschaft entrichtete Mehrwertsteuer auf Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Klicken Sie gleich hier, um zur Entscheidung zu gelangen!
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