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Ein neues BMF-Schreiben ändert die Verwaltungsvorgaben für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei Mitunternehmerschaften. Der BFH hatte Ende 2017 entschieden, dass auch ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter IAB zulässig bleiben kann, wenn später nur ein Gesellschafter in sein Sonderbetriebsvermögen investiert. Diesen Grundsätzen schließt sich das BMF nun weitgehend an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits mit Urteil vom 15.11.2017 entschieden, dass eine begünstigte Investition i.S.d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag (IAB) vom Gesamthandsgewinn in Abzug gebracht und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen vorgenommen wird.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 26.08.2019 erklärt, dass die Grundsätze des obigen Urteils über den Einzelfall hinaus angewendet werden sollen, und das bislang gültige BMF-Schreiben vom 20.03.2017 angepasst.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine auf dem Gebiet der Weinerzeugung tätige GbR in einem Wirtschaftsjahr für geplante Investitionen einen IAB i.H.v. 40 % der geplanten Anschaffungskosten gebildet und damit außerbilanziell den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft gemindert.
Innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums erwarb jedoch nicht die GbR, sondern ein Gesellschafter die geplanten Wirtschaftsgüter und aktivierte diese in seinem Sonderbetriebsvermögen. Dabei rechnete er die von der GbR geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge seinem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzu.
Die Finanzverwaltung hatte den IAB daraufhin versagt. Der später angerufene BFH hatte eine Begünstigung i.S.d. § 7g EStG auch im Sonderbetriebsvermögen als zutreffend angesehen.
Ein IAB kann grundsätzlich sowohl für neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angesetzt werden, wenn diese in einem auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Zeitraum von drei Jahren angeschafft oder hergestellt werden sollen.
Dies gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter oder Sammelposten, nicht jedoch für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software. Ein IAB kann jedoch nur gebildet werden, wenn die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden. Bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, darf dabei das Betriebsvermögen 235.000 € nicht überschreiten.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können höchstens 40 % der tatsächlichen Aufwendungen für das betreffende Wirtschaftsgut bis zu einem Maximalbetrag i.H.v. 200.000 € für den jeweiligen Betrachtungszeitraum in Abzug gebracht werden.
Der BFH hatte zuvor ausgeführt, dass bei Personengesellschaften nach § 7g Abs. 7 EStG die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt. Nun ändert das BMF die Rdnr. 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20.03.2017 wie folgt:
Das BMF passt mit diesem Schreiben seine Auffassung hinsichtlich der Bildung und Inanspruchnahme eines IAB bei Personengesellschaften an die aktuelle Rechtsprechung des BFH an. Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass bei der Prüfung des Größenmerkmals das Gesamthandsvermögen und die Sonderbetriebsvermögen unter Berücksichtigung der Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen zusammenzurechnen sind.
Ferner sollte nach Ansicht des BMF beachtet werden, dass kein Fall einer begünstigten Anschaffung eines Wirtschaftsguts vorliege, wenn ein Gesellschafter ein Wirtschaftsgut von der Personengesellschaft erwirbt oder umgekehrt, da in diesen Fällen das Wirtschaftsgut bereits vor der Anschaffung dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zuzurechnen sei. Die Änderungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Dies gilt auch für in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2016 enden.
BMF-Schreiben v. 26.08.2019 - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02
BFH, Beschl. v. 15.11.2017 - VI R 44/16
Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
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