Nach dem Shutdown hat der Gesetzgeber verschiedene Hilfsprogramme für die betroffenen Unternehmen erlassen. Genannt sei nur die sog. Überbrückungshilfe, bei der Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse des Bundes erhalten können.
Aus handelsbilanzieller Sicht stellt sich zunächst die Frage, wie diese Zuschusszahlungen im Rahmen der Einnahmen bei der laufenden Buchhaltung bzw. der Abschlusserstellung zu erfassen sind. Nach den verschiedenen Verlautbarungen der Ministerien und der Fachpresse handelt es sich jeweils um sonstige betriebliche (unregelmäßige) Erlöse, die nicht umsatzsteuerbar (echter Zuschuss)[1] sind, aber den Ertragsteuern unterliegen[2].
Dies gilt jedenfalls, wenn mit den Zuschüssen lediglich betriebliche Aufwendungen bestritten werden sollen[3]. Soweit auch private Aufwendungen durch den Zuschuss gedeckt werden dürfen, wird angenommen, dass insoweit keine Ertragsteuerpflicht gegeben ist[4]. Dies dürfte wohl zutreffend sein, weil die Zuschüsse erlaubterweise für private Aufwendungen eingesetzt wurden und insoweit keine betriebliche Veranlassung angenommen werden kann. Sonstige betriebliche Erlöse liegen in diesem Fall nicht vor.
BayLfSt, Schreiben vom 27.05.2020, www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/.
[2] z. B. Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige des BMWi vom 28.03.2020; FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF, Stand: 24.09.2020; Langenkämper, NWB InfoCenter - Einkommensteuerliche Behandlung von Zuschüssen, Stand 23.09.2020.
[3] Seifert, NWB 2020, 1744.
[4] Seifert, NWB 2020, 1744.