Gesetzliche Änderungen bezüglich der steuerlichen Gewinnermittlung durch die Covid-Krise

Neben besonderen Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung, wie Stundungsregelungen und Vollstreckungsschutzmaßnahmen[1], die überwiegend bis zum 31.12.2020 begrenzt sind und im vorliegenden Kontext von untergeordneter Bedeutung sind, hat der Gesetzgeber auch einige Maßnahmen und Neuregelungen beschlossen, die  für die steuerlichen Gewinnermittlungen für 2020 und die Folgejahre von Bedeutung sind.

Verlustrücktrag

Zeitlich begrenzt für Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 werden die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag für Verluste auf 5.000.000 EUR bei Einzelveranlagung und auf 10.000.000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Um den erweiterten Rücktrag für Verluste aus 2020 unmittelbar finanzwirksam im Rahmen der Steuererklärung 2019 ansetzen zu können, wird ein erweiterter, pauschaler Verlustrücktrag (§ 111 EStG) eingeführt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsregel ist, dass die Vorauszahlungen 2020 auf Null herabgesetzt wurden. Auf Antrag der Steuerpflichtigen wird ein vorläufiger, pauschaler Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Der Abzugsbetrag beträgt 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (abzüglich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) des Veranlagungszeitraums 2019. Ein höherer Betrag als 30 % kann beantragt werden, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.

Im Rahmen der Veranlagung 2020 erfolgt eine Prüfung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020. Sollten sich keine rücktragsfähigen negativen Einkünfte ergeben oder verzichtet der Steuerpflichtige ganz oder teilweise auf die Anwendung von § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG, ist der Steuerbescheid für 2019 insoweit zu ändern, als ein Verlustrücktrag aus 2020 nicht oder nicht in der beantragten Höhe anzusetzen ist[2].

Entsprechende Regelungen gelten für die Körperschaftssteuer. Bei der Gewerbesteuer gilt der Verlustrücktrag nicht. Eine Aussetzung der sog. Mindestbesteuerung für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 ist bislang ebenfalls nicht erfolgt.

Begrenzte Einführung der degressiven Abschreibung

Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wieder eingeführt. Der Steuerpflichtige kann demnach statt der linearen Abschreibung die AfA auch nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) berechnen. Diese Abschreibungsmethode gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Prozentsatz beträgt maximal das  2,5-fache des derzeit geltenden, linearen AfA-Satzes – maximal 25 % (§ 7 Abs. 2 EStG i.V.m. § 52 EStG).

Hinweis: Neben der degressiven AfA können Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG, aber keine außerordentlichen Abschreibungen angesetzt werden.

Die durch die Inanspruchnahme der degressiven AfA entstehenden höheren Betriebsausgaben können bereits bei einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 mit einbezogen werden.

Verlängerung des Zeitraumes für Investitionen

Falls der Steuerpflichtige innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums des § 7g Abs. 3 EStG keine Investition vornimmt, muss er grundsätzlich einen gebildeten Investitionsabzugsbetrag erfolgswirksam auflösen. Soweit die dreijährige Investitionsfrist nach § 7g EStG in 2020 beendet wird, verlängert sich diese um ein Jahr, mithin ist eine Investition noch in 2021 möglich.

Vergleichbares wurde für die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG geregelt. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach dem 28.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endet, noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, verlängert sich die Reinvestitionsfrist bis zum Schluss des folgenden Wirtschaftsjahres. Aufgrund einer Verordnung kann eine Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31.12.2021 bestimmt werden.

Einsatz von E-Fahrzeugen

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird für rein elektrische Fahrzeuge ohne Kohlenstoffdioxidemission, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden, nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt. Die Kaufpreisobergrenze dieser Förderung wurde  auf 60.000 EUR angehoben.

Erhöhung des Freibetrages nach § 8 Nr. 1 GewStG

Ab dem Erhebungszeitraum 2020 wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände wie z. B. Schuldzinsen oder Leasinggebühren (§ 8 Nr. 1 GewStG) von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der Regelsteuersatz wird zeitlich begrenzt von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Die Absenkung gilt für Umsätze, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 bewirkt werden.

Das BMF hat am 30.06.2020 ein begleitendes BMF-Schreiben[3] zur befristeten Steuersatzsenkung veröffentlicht. Das Schreiben erläutert die Einzelheiten der Umsetzung der Umstellung der Steuersätze und enthält u.a. Regelungen zur Behandlung von Teil- und Dauerleistungen sowie Entgeltminderungen, Gutscheinen.

Der Umsatzsteuersatz wird für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken im Zeitraum nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 von 19 % auf 7 % abgesenkt[4]. Zusätzlich ist dabei die eben beschriebene Absenkung der Umsatzsteuersätze zu beachten.

Für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 erfolgen, wird keine Umsatzsteuer für Spenden in Form der Überlassung von Schutzmasken und Desinfektionsmitteln durch Unternehmer an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime erhoben. Dies gilt für Sachspenden von medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste, Altersheime sowie Polizei und Feuerwehr sowie die unentgeltliche Überlassung von Personal für medizinische Zwecke ebenfalls[5].

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben (§ 21 Abs. 3a i.V.m. § 27 Abs. 31 UStG-E)[6]. Für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung wird die Verschiebung dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht und damit Liquidität geschaffen wird. Noch sind die technischen Voraussetzungen für die Umstellung der EDV der Finanzverwaltung noch nicht vorhanden.

Der Zeitpunkt soll mit einem BMF-Schreiben bekannt gegeben werden, so dass diese Neuregelung noch nicht gilt.

Verlängerung des Rückwirkungszeitraums nach dem UmwG und UmwStG

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen. Dies gilt zunächst für Umwandlungen befristet bis zum 31.12 2020, die noch eine Rückwirkung auf den 01.01.2020 entfalten sollen[7].

Erhöhung des Fördersatzes für Forschungsmaßnahmen

Schließlich wird zur Förderung der Investition in Forschung, Entwicklung und die Zukunftsfähigkeit der eigenen Produkte der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage befristet (01.01.2020 - 31.12.2025) verdoppelt. Die Bemessungsgrundlage wird von 2 Mio. bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen angehoben. Damit erhöht sich die Forschungszulage von 500.000 auf bis zu 1 Mio. EUR[8].


[1] vgl. dazu die BMF-Schreiben vom 19.03.2020 - IV A 3 -S 0336/19/10007 :002.

[2] Diese Änderung und die folgenden sind enthalten in: Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); BGBl 2020 I, 1512.

[3] Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 - III C 2 - S 7030/20/10009 :004.

[4] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. 2020 I, 1385.

[5] BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene) - IV C 4 -S 2223/19/10003 :003.

[6] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl 2020 I, 1512.

[7] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. 2020 I, 1385.

[8] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. 2020 I, 1385.

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