So begleiten Sie Ihre Mandanten erfolgreich durch die Jahresabschlussprüfung

Sorgen Sie bei der Jahresabschlussprüfung für ein sicheres Gefühl bei Ihren Mandanten. Erfahren Sie in den folgenden Fachbeiträgen alles rund um die gesetzlichen Grundlagen, Rechte, Pflichten, Ziele und den Ablauf der JA-Prüfung und wenden Sie das Wissen direkt bei der nächsten Jahresabschlussprüfung an.

Gesetzliche Grundlage der Jahresabschlussprüfung

Pflicht zur Jahresabschlussprüfung: Der nationale gesetzliche Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist im Handelsrecht in den §§ 316-324a HGB geregelt. Eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses trifft nach § 316 Abs. 1 HGB solche Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB sind. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind auch die sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB.

Als Kapitalgesellschaften sind von dieser Regelung somit insbesondere die Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betroffen. Darüber hinaus trifft die Prüfungspflicht auch Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt bzw. über eine beteiligte Personengesellschaft beteiligt ist. Somit erstreckt sich die Prüfungspflicht insbesondere auch auf die in der Praxis häufig anzutreffende GmbH & Co. KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementär (Vollhafter). Alles zur gesetzlichen Grundlage der Jahresabschlussprüfung erfahren Sie im folgenden Fachbeitrag.

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Ziele der Jahresabschlussprüfung

Nach § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB hat sich die Prüfung "darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind". Weiter soll durch eine Abschlussprüfung erkannt werden, ob Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften oder Vertragsbestimmungen vorliegen, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken.

Das Ziel der Jahresabschlussprüfung liegt zunächst darin, die Verlässlichkeit und Ordnungsmäßigkeit, der in dem Jahresabschluss und dem Lagebericht enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Dritten zu bestätigen und die Glaubhaftigkeit dieser Informationen zu erhöhen.

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Gegenstand der Jahresabschlussprüfung - Was wird geprüft?

Der Gegenstand und der Umfang einer Jahresabschlussprüfung ergibt sich aus § 317 HGB. Somit ist zunächst der Jahresabschluss gem. § 242 Abs. 1, 2 HGB, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der gem. § 264 Abs. 1 HGB zu erstellende Anhang der Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus ist die Buchführung des zu prüfenden Unternehmens in die Prüfung einzubeziehen. Dies betrifft insbesondere die Finanzbuchhaltung, aber auch die Nebenbuchhaltungssysteme wie etwa die Anlagen-, die Lager-, die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder Kassensysteme. Darüber hinaus sind auch innerbetriebliche Kostenrechnungssysteme prüfungsrelevant, wenn diese als Grundlage für die Bewertung von Jahresabschlusspositionen, wie z.B. selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, unfertige Erzeugnisse/Leistungen, aktivierte Eigenleistungen und Rückstellungen herangezogen werden. Sehen Sie im folgenden Überblick, was bei der Jahresabschlussprüfung im Detail prüfungsrelevant ist und was nicht.

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Der Abschlussprüfer: Welche Anforderungen sind einzuhalten?

Als Abschlussprüfer können grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden (§ 319 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es gibt jedoch größenklassenspezifische Sonderregelungen in § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach bei mittelgroßen (Personenhandels-)Gesellschaften auch vereidigte Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaften zum Abschlussprüfer bestellt werden können. Einzelheiten zu den Anforderungen, die an Abschlussprüfer gestellt werden, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Durchführung und Ablauf einer Jahresabschlussprüfung

Wie läuft die Abschlussprüfung konkret ab - worauf können sich Ihre Mandanten einstellen? Mehr zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Der risikoorientierte Prüfungsansatz

Der Abschlussprüfer muss seine Prüfung so anlegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen sowie die ergänzenden gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen zur Rechnungslegung, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Jahresabschlussprüfung hat somit nicht den Anspruch auf eine absolute Prüfungssicherheit. Ebenso stellt eine Jahresabschlussprüfung keine vollständige Prüfung aller Sachverhalte dar. Eine absolute Sicherheit ist bei einer Abschlussprüfung nicht zu erreichen, da auch bei einer ordnungsmäßigen Planung und Prüfungsdurchführung ein unvermeidbares Risiko einer begrenzten Erkenntnis- und Feststellungsmöglichkeit besteht. Erfahren Sie jetzt, was der risikoorientierte Prüfungsansatz konkret für Ihre Mandanten bedeutet.

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Rechte des Abschlussprüfers und Vorlagepflichten des Unternehmens

Damit der Abschlussprüfer die berufsrechtlich erarbeiteten Prüfungshandlungen durchführen kann, ist in § 320 Abs. 1 HGB zunächst eine gesetzlich normierte Vorlagepflicht geregelt, wonach die gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen haben. Mehr zu den Vorlagepflichten Ihrer Mandanten erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Ergebnis der Jahresabschlussprüfung

Nach Abschluss der Prüfungsdurchführung erfolgt die Berichterstattung über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung. Die Berichterstattung des Abschlussprüfers erfolgt nach § 321 HGB in Form eines schriftlichen Prüfungsberichts und nach § 322 HGB durch einen schriftlichen Bestätigungsvermerk. Zusätzlich trifft den Abschlussprüfer eine Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens gem. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG.

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