Jahressteuergesetz 2024 erstmals im Bundesrat beraten

Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, BR-Drucks. 369/24) sollen Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an das EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.

Enthalten ist eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen. Über viele davon hatten wir bereits berichtet. Nun hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Gesetz befasst und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 369/24 (Beschluss)).

Die Bundesregierung stimmt einigen Vorschlägen des Bundesrats zu und will weitere Vorschläge prüfen (BT-Drucks. 20/13157).

I. Inhalte des Gesetzentwurfs

Hinzuweisen ist nach unserer Einschätzung insbesondere auf folgende Regelungen des Gesetzentwurfs:

  • Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG -E): Geplant ist eine Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für ab 2025 angeschaffte Anlagen.
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 Abs. 2b EStG -E): Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen sollen dauerhaft bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten.
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG -E): Vorgesehen ist eine Pauschalierungsmöglichkeit, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem sog. Mobilitätsbudget zur Nutzung verschiedener Verkehrsmittel gewährt.
  • Neufassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG -E) ab dem 01.01.2025: Die Vorgaben und die Terminologie der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sollen in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen und die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Das bisherige Bescheinigungsverfahren soll abgeschafft werden.
  • Anpassungen im Bereich der Kleinunternehmerbesteuerung ab dem 01.01.2025 (§§ 19, 19a UStG -E): Die Neuregelung ermöglicht es künftig auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze werden von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.
  • Vorsteuerabzug bei Leistungen von Istversteuerern (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG -E): Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) soll ab 2026 erst möglich sein, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist. Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer Istversteuerer ist, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a (neu) UStG -E).

II. Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hat Kritik an einigen dieser Maßnahmen geübt bzw. Nachbesserungen gefordert:

Steuerbefreiung bei Photovoltaik

Hier schlägt der Bundesrat eine alternative Formulierung vor, um zusätzlich klarzustellen, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind,
  • eine PV-Anlage nur vollumfänglich oder gar nicht (und nicht anteilig) begünstigt sein kann.

Nach Auffassung des Bundesrats dürfen zudem Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG begünstigten PV-Anlagen anfallen, unabhängig davon, in welcher Höhe oder in welchem Veranlagungszeitraum sie anfallen, nicht abzugsfähig sein. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit soll § 3c Abs. 5 - neu - EStG daher eine eigenständige Betriebsausgabenabzugsbeschränkung für Fälle des § 3 Nr. 72 EStG regeln.

Die Bundesregierung will den Vorschlag des Bundesrats prüfen.

Mobilitätsbudget - Verzicht auf Pauschalierung

Ein Erfordernis für die steuerliche Förderung rein außerdienstlicher, privater Mobilität von Arbeitnehmern ist angesichts der bestehenden Fördermöglichkeiten und Steuerbefreiungen aus Sicht des Bundesrats nicht erkennbar. Er schlägt deshalb den Verzicht auf die neue Pauschalierungsmöglichkeit vor.

Die Bundesregierung will dennoch an ihrem Vorschlag festhalten und verweist auf Nachfragen aus der Praxis.

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit sichergestellt werden kann, dass Bildungsleistungen möglichst nicht durch die Umsatzsteuer verteuert werden. Insbesondere hält der Bundesrat eine Klarstellung für zwingend erforderlich, dass Musikunterricht (Instrumental- und Vokalunterricht) für Kinder und Erwachsene auch nach der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG weiterhin steuerfrei ist.

Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen und voraussichtlich nochmals eine geänderte Formulierung vorlegen.

Vorsteuerabzug von Istversteuerern

Der Bundesrat regt eine Verschiebung der Maßnahme auf 2028 an. Er spricht sich zudem dafür aus, dass eine Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen wird, damit dem gutgläubigen Unternehmen kein Nachteil aus einer unzutreffenden Angabe zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs des Rechnungserstellenden erwächst.

Die Bundesregierung will die Vorschläge prüfen, hält aber eine Nichtbeanstandungsregelung im Verwaltungsweg für ausreichend.

III. Ergänzungswünsche des Bundesrats

Darüber hinaus regt der Bundesrat eine Vielzahl weiterer Maßnahmen an, die zumindest teilweise im weiteren Gesetzgebungsverfahren Aufnahme in das JStG finden könnten und vor allem Rechtsprechung des BFH gesetzlich überschreiben sollen. Beispielhaft weisen wir auf die folgenden Vorschläge hin:

1. Lohn-/Einkommensteuer:

Grundstücksspekulation

Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2023 - IX R 13/22 den entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht als anteilige Anschaffung eines zur Gesamthand einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks gewertet. Damit ist der BFH sowohl von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 20.04.2004 - IX R 5/02, BStBl II 2004, 987) als auch von der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 14.03.2006 - IV B 2 - S 2242 - 7/06, BStBl I 2006, 253, Rdnr. 43) abgewichen. Zur Verhinderung von Gestaltungen soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG auf die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften, und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften, ausgedehnt werden. Die Regelung soll in allen offenen Fällen gelten.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern

Mit Urteil vom 19.09.2012 - IV R 11/12 (zuletzt bestätigt durch Urt. v. 03.08.2022 - IV R 16/19 sowie - in Abgrenzung von der teilentgeltlichen Veräußerung gem. § 17 EStG - durch Urt. v. 12.12.2023 - IX R 15/23) hat der BFH bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen gegen ein den Buchwert nicht überschreitendes Entgelt die Realisierung eines Gewinns verneint. Für den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs komme es nicht zu einem Veräußerungsgewinn, weil dem Veräußerungsentgelt der gesamte Buchwert gegenüberzustellen sei.

Die Finanzverwaltung vertritt zur teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern eine andere Form der "Trennungstheorie". Danach werden stille Reserven zu dem Prozentsatz aufgedeckt, der dem Verhältnis von Entgelt und gemeinem Wert entspricht (BMF-Schreiben v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 2011, 1279, Rdnr. 15). An dieser "strengen Trennungstheorie" hält sie unverändert fest (BMF-Schreiben v. 12.09.2013 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 2013, 1164, unter II.1. - Nichtanwendungserlass). Die quotale Aufteilung des Buchwerts im Fall der teilentgeltlichen Übertragung soll nun für alle offenen Fälle gesetzlich festgeschrieben werden.

Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.

Rentenbesteuerung

Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht wurden bisher nicht den Kapitalerträgen zugeordnet, sondern mit dem sog. Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) versteuert. Nach der bisher nicht im BStBl veröffentlichten Entscheidung vom 01.07.2021 - VIII R 4/18 interpretiert der BFH § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG jedoch dahingehend, dass Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zuzuordnen sind. Danach würde die Besteuerung der Rentenzahlungen im Regelfall zunächst ab dem Zeitpunkt entfallen, zu dem die Rentenzahlungen das angesammelte Kapitalguthaben übersteigen, die Rentenzahlungen würden allerdings der vollumfänglichen Besteuerung unterliegen.

Der Bundesrat fordert eine Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG, mit der die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten wird.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Nutzungsdauer von Gebäuden

Nach der bisherigen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können in allen Fällen, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die den Prozentsätzen in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG rechnerisch zugrundeliegenden Nutzungsdauern, AfA nach der kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen werden. Der BFH hat mit Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 entschieden, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes grundsätzlich jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, und die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist.

Nach den vom Bundesrat angeregten Neuregelungen dürfen AfA nach einer kürzeren als der den Prozentsätzen in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG rechnerisch zugrundeliegenden Nutzungsdauer nur noch vorgenommen werden, wenn

  • ein Gebäude bereits zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere Nutzungsdauer hat,
  • bei allen übrigen Gebäuden die Nutzungsdauer weniger als 20 % der den AfA-Sätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG rechnerisch zugrundeliegenden Absetzungszeiträume beträgt.

Um zu verhindern, dass jegliche Gutachten als Nachweis zur Verringerung der typisierten Abschreibungszeiträume von Gebäuden genutzt werden, sollen zudem die erforderlichen Kriterien für die Nachweiserfüllung gesetzlich festgeschrieben werden. Erforderlich ist die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das Gutachten muss auf Basis einer Vorortbesichtigung erstellt worden sein und Aufschluss über die maßgeblichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Determinanten geben.

Die Neuregelungen sollen für Veranlagungszeiträume ab 2025 gelten.

Die Bundesregierung will die Vorschläge prüfen.

Unterhaltsleistungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, wird auf Antrag die Einkommensteuer nach § 33a Abs. 1 EStG dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Steuerermäßigung findet auch und insbesondere bei Leistungen an im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Personen Anwendung. Derzeit wird der Abzug der Unterhaltsaufwendungen neben der Zahlung per Überweisung auch bei anderen Zahlungswegen (z.B. bei Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten oder in Einzelfällen bei Geldtransfer durch eine Mittelsperson) zugelassen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll ein Abzug von Unterhaltsleistungen nur bei Zahlung durch Banküberweisung anerkannt werden.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Vorschrift des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG soll dahingehend geändert werden, dass für die Inanspruchnahme aller in § 35a Abs. 2 und 3 EStG genannten Steuerermäßigungen der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist. Die gesetzliche Anpassung hält der Bundesrat angesichts des BFH-Urteils vom 12.04.2022 - VI R 2/20 in Bezug auf Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für erforderlich, da hiernach für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung weder Voraussetzung sei, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden habe.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Eine Pauschalbesteuerung mit 25 % soll zukünftig nur noch möglich sein, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Ergänzung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nach Auffassung des Bundesrats aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 27.03.2024 - VI R 5/22, der die Voraussetzung nur für die Anwendung des Freibetrags für gültig hält, notwendig geworden.

Die Bundesregierung will den Vorschlag des Bundesrats prüfen.

Lohnkonto

Eine Neuregelung in der LStDV soll die gesetzliche Grundlage für die digitale Aufbewahrung der zum Lohnkonto zu nehmenden Unterlagen und Belege nach Maßgabe des § 147 Abs. 2 AO schaffen.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats zu, mit einer Umsetzung ist demnach zu rechnen.

2. Sonstige Steuerarten

Niedrigerer Grundsteuerwert

Durch eine Änderung von § 220 BewG soll eine Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer eingeführt werden, wenn der ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit zum Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.

Mit Beschlüssen vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543, und II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546, hat der BFH in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Regelungen des Bewertungsgesetzes entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Das Übermaßverbot kann insbesondere dann verletzt sein, wenn sich der nach den §§ 218 ff. BewG festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt dies regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats hinsichtlich der Änderungen des Bewertungsgesetzes zu.

Erbfallkostenpauschale

Aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen deckt der zuletzt im Jahr 1996 angepasste Erbfallkostenpauschbetrag in der Mehrzahl der Fälle die von den Erben tatsächlich zu tragenden Beerdigungskosten nicht mehr ab. Mit einer Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags auf 20.000 € könnte nach Auffassung des Bundesrats ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrats zu.

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