Anhebung Minijob- und Midijob-Grenzen 2024 und 2025

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Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Zeitstunde zum 01.01.2024 erfolgte auch eine Anhebung der Minijob- und Midijob-Grenze zum 01.01.2024.

Da sich diese Grenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert, erhöht sich ab dem 01.01.2024 die Grenze auf 538 € monatlich und ab dem 01.01.2025 – aufgrund der bereits festgesetzten weiteren Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Arbeitsstunde – auf 556 € monatlich.

Erhöhung der Midijob-Grenze

Im Zuge der Erhöhung der Minijob-Grenze ist des Weiteren auch die Midijob-Grenze zum 01.01.2024 erhöht worden.

Der Übergangsbereich, der bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, steigt danach ab dem 01.01.2024 auf 538,01 € und ab dem 01.01.2025 auf 556,01 €; er endet bei 2.000 € monatlich.

Damit soll der Belastungssprung, dem Beschäftigten beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begegnen, verringert werden.

Auslaufen der Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobber

2022 waren für Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 in einem Midijob tätig waren, Bestandsschutzregelungen getroffen worden, die es ihnen möglich machten, bei einer Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von bis zu 520 € im Monat unter den alten Midijob-Bedingungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig zu bleiben, allerdings längstens bis zum 31.12.2023. In der Rentenversicherung lag ab diesem Zeitpunkt bereits ein Minijob vor.

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