Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke haben die Möglichkeit, die Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzuwenden: Das Bundesfinanzministerium hat im Juni 2021 ein Wahlrecht eingeführt und später im Oktober 2021 konkretisiert, nach dem Betreiber ihren Stromerzeugungsbetrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können (vgl. hier, Neues BMF-Schreiben: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken).
Künftige und – soweit Einkommensteuerbescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind – in der Vergangenheit erzielte Gewinne und Verluste unterliegen dann nicht der Besteuerung. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass das Wahlrecht keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat. Für Umsätze aus dem Betrieb der Anlagen ist grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen.
Bei „Kleinunternehmern“, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwirtschaftet haben bzw. erwirtschaften werden, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Sie können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet - insbesondere, um sich den Vorsteuerabzug zu sichern -, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.
Quelle: BayLfSt, Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken (Stand: Juni 2021)