Steuerbescheide: Vorläufigkeit wegen aktueller Verfahren

Das BMF hat das vormalige Verwaltungsschreiben zu den von Amts wegen als „vorläufig“ erlassenen Steuerbescheiden aktualisiert.

Der Katalog der Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk wurde jetzt im Hinblick auf anhängige Musterverfahren angepasst. Dabei geht es insbesondere um die zuletzt in Frage gestellte Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge sowie die Besteuerung von Renten.

Die Finanzverwaltung nimmt regelmäßig bei wichtigen Rechtsfragen, die in vor den Finanzgerichten, dem BFH, dem BVerfG oder dem EuGH anhängigen Verfahren geklärt werden, einen Vorläufigkeitsvermerk von Amts wegen in Steuerbescheide auf.

Der Vorläufigkeitsvermerk dient der Vereinfachung:

Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen in der breiten Masse keinen Einspruch einlegen und anschließend das Ruhen des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung beantragen, während gleichzeitig die Finanzverwaltung auf diese Einsprüche verbunden mit Ruhensanträgen auch nicht individuell reagieren muss und dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit nicht über Gebühr eingeschränkt wird.

Das letzte Schreiben der Finanzverwaltung zu den Vorläufigkeitsvermerken stammt aus dem Jahr 2011 und wurde geringfügig Ende 2015 angepasst. Nun hat das BMF das Schreiben von 2011 aktualisiert.

Aufhebung von Vorläufigkeitsvermerken

Bisher wurde ein Vorläufigkeitsvermerk wegen der fraglichen Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten in den Einkommensteuerbescheiden aufgenommen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 29.09.2015 (2 BvR 2683/11) und vom 30.09.2015 (2 BvR 1066/10 sowie 2 BvR 1961/10) drei Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage nicht zur Entscheidung angenommen.

Konsequenterweise hat das BMF nun verfügt, diesen Vorläufigkeitsvermerk ab sofort nicht mehr aufzunehmen, da die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Rentenbesteuerung nun nicht mehr zweifelhaft ist.

Zudem hat das BMF verfügt, dass wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leibrentenbesteuerung Anträgen auf Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr stattzugeben ist.

Neuaufnahme von anhängigen Verfahren

Ferner hat das BMF vorgesehen, dass der Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG unter leicht veränderten Bedingungen aufzunehmen ist.

Diese Modifikation des Vorläufigkeitsvermerks ist eine Reaktion auf einige finanzgerichtliche Verfahren, die dessen Verfassungsmäßigkeit bezweifeln; daher ist hier mit einer Vorlage vor das Bundesverfassungsgericht zu rechnen (FG Niedersachsen, Beschl. v. 16.02.2016 – 7 V 237/15; anhängig: FG München – 8 K 2426/15).

In diesen Verfahren ist zu klären, ob für den Veranlagungszeitraum 2014 die Kinderfreibeträge zu gering waren. Nach Vorgaben des BMF ist der Vermerk, soweit verfahrensrechtlich möglich, bei sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2001 aufzunehmen.

Gleichzeitig ist zu prüfen, ob eine Steuerfreistellung nach § 31 EStG in Frage kommt. Sofern in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sind bzw. gestellt werden, soll diesen stattgegeben werden.

Dabei ist zu prüfen, ob die Steuer herabzusetzen wäre für den Fall, dass die bisher gewährten Kinderfreibeträge je Kind um 72 € erhöht werden – den Betrag, um den es in der fraglichen Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2014 geht.

In diesem Zusammenhang weist das BMF darauf hin, dass ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer ist und aus diesem Grund diese Abgaben nicht gleichzeitig von der Vollziehung mit auszusetzen sind.

Die Neuerungen gelten ab sofort.

Praxishinweis: Alle Steuerpflichtigen und auch deren Berater, aber auch die Unternehmer sollten diese Neuregelungen über den Vorläufigkeitsvermerk kennen. Denn die meisten Verfahren wirken sich auch auf die Berechnung der Lohnsteuern aus, so dass auch die Unternehmer bei der Berechnung der abzuführenden Abgaben die Entwicklung bei diesen Verfahren aufmerksam beobachten sollten, um die einzubehaltenden Abgaben zutreffend berechnen zu können. Gleichzeitig sollten sich alle Steuerpflichtigen, die die Neuregelung für die Altersrenten gleichwohl für verfassungswidrig halten, überlegen, ob sie gegen ihre noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide Einspruch einlegen und – nach der zu erwartenden Zurückweisung des Einspruchs – gar Klage vor dem Finanzgericht erheben. Sofern die Bescheide bereits bestandskräftig sind, aber einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, müsste eine Änderung beantragt werden. Auch dieser Antrag wird abgelehnt werden, so dass dann Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Insgesamt sind die Erfolgsaussichten aber als gering zu bewerten, weil die Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht erfolgreich waren.

BMF, Schreiben v. 11.04.2016 - IV A 3 – S-0338/07/10010

Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz

Spezialreport: 5 Tipps für die ESt-Erklärung 2023

Die fünf Tipps in unserem aktuellen Spezialreport zeigen, was Sie bei den Vermietungseinkünften 2023 beachten sollten.

» Hier kostenlos downloaden!

Empfehlungen der Redaktion

 

Individuelle Checklisten zur Einkommensteuererklärung für jeden Mandanten. Damit erhalten Sie direkt alle relevanten Belege von Ihren Mandanten und entlasten damit Ihre Kanzlei!

44,95 € mtl. zzgl. USt

Topleistung – Topqualität – Tophonorar – 25 % weniger Arbeit. Bewältigen Sie Anforderungen wie gestiegene Mandanten­anforderungen, verstärkter Wettbewerbs- und Honorardruck jetzt leichter!

198,00 € pro Stk. zzgl. Versand und USt