Wann wird ausländische Quellensteuer auf deutsche Körperschaftsteuer angerechnet? Nach dem BFH wird bei der Bemessung der anrechenbaren Quellensteuern ein spezifischer Veranlassungsbezug vorausgesetzt, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Dabei kommt es allein auf den jeweiligen konkreten Veranlagungszeitraum an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 17.08.2022 (I R 14/19) seine Grundsätze für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die gewerblich tätige K-GmbH hält u.a. 100 % der Anteile an der Gesellschaft X in der Volksrepublik China.
Zum Geschäftsmodell der K gehört Folgendes: Wenn ein Produkt auf Anforderung des jeweiligen Kunden im Ausland produziert wird, so überlässt die K das Entwicklungsergebnis entgeltlich an die jeweilige Auslandstochter zur Nutzung durch Zahlung eines Einmalbetrags, der durch Anwendung der sogenannten Kostenaufschlagsmethode ermittelt wurde.
Diese Zahlungen unterlagen einem Quellensteuerabzug im Ausland. Im Streitjahr erzielte die K aus den an X überlassenen Entwicklungsergebnissen Lizenzeinnahmen, auf die in China eine 10%ige Quellensteuer einbehalten wurde.
Das Finanzamt (FA) erfasste die Lizenzeinnahmen aus China als Betriebseinnahmen der K, rechnete die chinesische Quellensteuer aber nicht auf die Körperschaftsteuer an. Die hiergegen gerichtete Klage der K hatte Erfolg. Auch der BFH sah das so und wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
Entscheidung im Besprechungsfall
Voraussetzung für die Anrechnung ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser Zusammenhang ist nicht gesetzlich definiert, sondern bestimmt sich nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip.
Allerdings enthält § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG mit der Bezugnahme auf „die diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifisch zweckgerichteten Veranlassungsbezug.
Dieser begrenzt den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.
§ 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält eine spezielle Regelung u.a. für ausländische Einkünfte aus der Rechteüberlassung zur Nutzung im Ausland, sofern sie zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören.
Der Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen setzt danach in sachlicher Hinsicht einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit (konkreten) „Einnahmen“ voraus.
Diese gesetzliche Regelung stellt damit nicht allgemein auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften oder einer Einkunftsart (also auf eine bestimmte Tätigkeitsart im Ausland) ab.
Indem § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG auf „Einnahmen“ abstellt, wird der Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags aber auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt.
Der Regelung liegt eine streng veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise zugrunde, die nur danach fragt, ob den Einnahmen eines konkreten Veranlagungszeitraums in derselben Zeitspanne konkrete Betriebsausgaben oder Betriebsvermögensmehrungen gegenüberstehen.
Dabei kommt es allein auf die Verhältnisse eines konkreten Veranlagungszeitraums an. Folglich sind im Besprechungsfall lediglich die Betriebsausgaben mindernd zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit bereits erteilten Lizenzen an X und darauf beruhenden Lizenzzahlungen stehen.
Die weiteren Betriebsausgaben stehen dagegen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen. Denn diese Ausgaben wurden nicht aufgewandt, um die konkreten Lizenzeinnahmen zu erzielen.
Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die im Rahmen der zu ermittelnden Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuer maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG mit der Bezugnahme auf „die diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifischen Veranlassungsbezug enthält. Dieser begrenzt den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht.
BFH, Urt. v. 17.08.2022 - I R 14/19
Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht