Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Haushaltskunden sowie bestimmte Unternehmen sollen dadurch im Monat Dezember durch eine sog. Soforthilfe einmalig entlastet werden – auch, um dadurch zugleich eine finanzielle Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse zu ermöglichen.
Die Zeit bis zur Umsetzung der Regeln im Dezember 2022 ist knapp, und möglicherweise bekommen auch Sie bereits Anfragen Ihrer Mandanten zur neuen Soforthilfe für Gas und Fernwärme.
Denn viele Menschen fragen sich, was sie tun müssen, um die Erstattung für den Dezember-Abschlag zu erhalten. Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten, um Ihren Mandanten auch in dieser Frage die bestmögliche Beratung bieten zu können.
Tipp: Besonders ausführliche Informationen - vor allem auch mit allen Auswirkungen auf Vermieter / Mieter, Verpächter / Pächter und Wohnungseigentümergemeinschaften - erhalten Sie in unserem Spezialreport Dezember-Soforthilfe. Hier klicken und kostenlos herunterladen.
Gesetzestexte zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
(pdf) Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG); BGBl. Nr.44 2022 I Seite 2051 – Hier klicken und öffnen.
Was sind die im Soforthilfegesetz erwähnten SLP-Kunden? Was RLM-Kunden? Wer ist anspruchsberechtigt und erhält die Erstattung für den Gasabschlag im Dezember 2022? Und schließlich: Wie hoch ist die Soforthilfe? Alle Antworten auf diese grundlegenden Fragen erhalten Sie im folgenden Beitrag. Hier klicken und mehr erfahren!
Je nach Voraussetzung führt die Soforthilfe beim Endkunden zum Entfallen der Abschlagszahlung, zu einer Auszahlung oder einer Kompensationspflicht der Energieunternehmen. In jedem Fall haben Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen eine befristete Informationspflicht. Was Verbraucher nun wissen müssen und wie sie die Erstattung je nach Fall erhalten, erfahren Sie in diesem Beitrag. Hier klicken und mehr erfahren!
Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Das wurde nun mit dem Jahressteuergesetz 2022 mit der Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022 beschlossen. Sofern die Entlastungen nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Dadurch werden Besteuerungslücken vermieden. Hier klicken und die Regeln der Besteuerung im Detail erfahren.