Als Geschäftsführer hat man sowohl Rechte als auch Pflichten. Zu den Rechten zählen unter anderem die Vertretungsbefugnis, die Entscheidungsbefugnis und das Recht auf die Geschäftsführungsvergütung. Zu den Pflichten gehören die Treue- und Sorgfaltspflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Verantwortung gegenüber den Gesellschaftern und Angestellten. Im Steuerrecht ist der Status des Geschäftsführers von besonderer Bedeutung, da er für die korrekte Umsetzung der steuerrechtlichen Vorgaben der Firma und die Abführung der Steuern gegenüber den Finanzbehörden verantwortlich ist. Mehr über den Status des Geschäftsführers erläutern wir in unseren Fachbeiträgen. Dazu erhalten Sie Zugang zu insoweit relevanten Gerichtsentscheidungen.
Der GmbH-Geschäftsführer ist das gesetzlich bestimmte Vertretungsorgan der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit dem zugrundeliegenden gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt entsteht das sogenannte gesellschaftsrechtliche Organverhältnis, aufgrund dessen der Geschäftsführer handelndes Organ der Gesellschaft wird und dessen inhaltliche Ausgestaltung nach Maßgabe von Satzung beziehungsweise Gesetz erfolgt. Nähere Einzelheiten zum Status des Geschäftsführers lesen Sie auf der folgenden Seite!
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Der Status des GmbH-Geschäftsführers hat mehrere Ebenen, auf denen er betrachtet werden kann. Eine besonders in den Blick zu nehmende Betrachtungsweise ist die dienstrechtliche. Dabei lässt sich nach nationalem Recht, das nicht auf europarechtlichen Vorgaben beruht beziehungsweise keiner europarechtskonformen Auslegung unterliegt, sagen, dass das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vom BGH sowie von der jüngeren Rechtsprechung des BAG sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als Dienstverhältnis beurteilt wird. Weitere Informationen hierzu halten wir auf dieser Seite für Sie bereit!
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Fraglich und vom BGH zu beurteilen war, inwiefern die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der Gesellschaft entgegensteht, weil aufgrund der gesellschafts- beziehungsweise organrechtlichen Weisungsgebundenheit als Geschäftsführer nach § 37 GmbHG die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht gemäß § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 BRAO gewährleistet ist. Zum Urteil des BGH geht es hier!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwieweit für den Fall, dass der stille Gesellschafter neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt ist, seiner Mitunternehmerstellung nicht entgegensteht, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind. Die Entscheidung zum Thema „Rechtsprechung zu Status des GmbH-Geschäftsführers“ halten wir auf der nächsten Seite bereit!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, inwieweit eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG a.F. bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. ist. Das Urteil aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Status des GmbH-Geschäftsführers“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Das BAG hatte darüber Beschluss zu fassen, inwieweit für eine Klage eines Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben sein kann. Wie das BAG hier argumentierte und zu welchem Ergebnis es schlussendlich gelangte, erfahren Sie auf der folgenden Seite. Klicken Sie weiter!
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Unter anderem hatte der BGH dazu Stellung zu nehmen, inwiefern Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG verbotener Auszahlungen (§ 43 Abs. 3 GmbHG) gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren ab der jeweiligen Zahlung verjähren. Zum BGH-Urteil geht es mit nur einem Klick auf die nächste Seite!
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Gegenstand des hier vom BGH zu entscheidenden Fall war, inwiefern im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH vereinbart werden kann, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. Wie der BGH sich zu dieser Fragestellung positionierte, erfahren Sie gleich auf dieser Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Status des GmbH-Geschäftsführers“!
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In seinem Beschluss hatte das OLG Köln sich dazu zu verhalten, inwieweit für den Fall, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Anlehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses noch möglich bleibt. Zur Entscheidung geht es gleich hier!
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In diesem Urteil des BSG ging es um die Frage, ob ein sozialversicherungsrechtlich maßgeblicher Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschafterversammlung einer GmbH besteht, wenn nicht die Gesellschafterversammlung, sondern die Geschäftsführung einer Muttergesellschaft die Beteiligungsrechte ausübt, der der Geschäftsführer nicht angehört. Zur Entscheidung des Themenbereichs „Rechtsprechung zu Status des GmbH-Geschäftsführers“ gelangen Sie mit einem Klick!
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Das BSG hatte darüber zu befinden, inwieweit der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser – ohne deren Geschäftsführer zu sein – als leitender Angestellter tätig ist, auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung verfügt, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht. Das Urteil des BSG finden Sie auf der nachfolgenden Seite!
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