Unterliegen Zuwendungen im Rahmen der Kundenwerbung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG? Der BFH hat das für Sachzuwendungen eines Kreditinstituts abgelehnt, welches auf mehreren Veranstaltungen allgemeine Kundenpflege betrieb. Der BFH stellte klar: Die Pauschalbesteuerung greift nur, wenn sich aus den betrieblichen Zuwendungen auch dem Grunde nach steuerbare Einkünfte bei den Empfängern ergeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 09.08.2023 (VI R 10/21) seine Grundsätze zur Besteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Das Kreditinstitut A lud unterschiedliche, von seinem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen (eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier) ein.
Weder enthielten die Einladungen einen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche, noch wurden konkrete Produkte bei diesen Veranstaltungen beworben.
Alle eingeladenen Privatkunden unterhielten bei A zumindest ein Spar- und/oder Girokonto und hatten teilweise über die A auch in ganz unterschiedliche Wertpapiere (Aktien, Investmentanteile, Schuldverschreibungen) investiert.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob es sich um Sachzuwendungen handelte und ob bzw. wie diese zu versteuern seien. Das Finanzgericht gab der Klage der A statt, auch der BFH folgte dem.
Grundsätze und die Entscheidung im Besprechungsfall
Denkbar ist eine pauschale Versteuerung der Sachzuwendungen. Allerdings können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht aus Geld und/oder Geschenken bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.
Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Nach diesen Maßstäben kommt nach Ansicht des BFH eine Pauschalierung der Einkommensteuer für die fraglichen Zuwendungen nicht in Betracht. Zwar waren die Veranstaltungen als Marketingmaßnahmen betrieblich veranlasst.
Gleichwohl schuldete A keine Pauschalsteuer. Denn die von A gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen führten bei ihren Kunden als Zuwendungsempfängern nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung oder Veräußerungsgewinne sind.
Zwar haben die Privatkunden im Rahmen von Spar-, Girokonto- und Festgeldverträgen sowie durch den Erwerb von Aktien, Investmentanteilen oder Schuldverschreibungen Kapital an A bzw. an Dritte überlassen und aus diesen Kapitalanlagen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen können.
Dennoch waren für den BFH die streitigen Sachzuwendungen weder ein zusätzliches Entgelt, das durch diese Kapitalanlagen veranlasst war, noch ein ggf. vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung.
Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung, die den Kundenberatern der A allgemein als „Türöffner“ dienten und deren Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse, insbesondere die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von Drittanbietern, mit den vermögenden Teilnehmern erhöhen sollten.
Für den BFH liegen auch keine zu versteuernden Geschenke vor. Denn erfasst werden nur Geschenke, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch steuerbare Einkünfte erzielt. Das ist vorliegend bei den streitigen Sachzuwendungen der A an die Privatkunden gerade nicht der Fall.
Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung noch einmal bestätigt, dass eine Besteuerung nach § 37b EStG nur in Betracht kommt, wenn die fraglichen Zuwendungen der Einkommensteuer unterliegen. Bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege trifft dies gerade nicht zu.
BFH, Urt. v. 09.08.2023 - VI R 10/21
Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht