Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine Regelung der Übertragung unter Lebenden dar, die die spätere Erbfolge des Erblassers beachtet und in praxi zur Steuergestaltung genutzt wird. Aufgrund der vorweggenommenen Erbfolge soll der Vermögenserwerber zumindest eine teilweise unentgeltliche Leistung erhalten. Übertragungsgegenstände sind dabei in der Regel Grundstücke, Gebäudeteile oder Kapitalvermögen. Welche Varianten der vorweggenommenen Erbfolge in Betracht kommen und wie Sie als Steuerberater diese bestmöglich für Ihre Steuerpraxis und nicht zuletzt für die Interessen Ihres Mandanten nutzen können, erläutern wir in unseren Fachbeiträgen und stellen Ihnen Gerichtsentscheidungen zum Thema „vorweggenommene Erbfolge“ zur Verfügung. Mit einem Klick geht es weiter!
Zu einer üblichen Gestaltung bei der vorweggenommenen Erbfolge gehört die Übertragung von bebauten und unbebauten Grundstücken im Wege der Grundstücksschenkung. Solche Vermögensübertragungen waren vor der Erbschaftsteuerreform 2009 steuerlich besonders günstig. Dies war darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zu anderen Vermögensarten – beispielsweise Kapitalvermögen – bei Grundstücksschenkungen regelmäßig ein geringerer Wert als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen wurde – sogenannter Bedarfswert. In diesem Fachbeitrag beschäftigen wir uns mit den Vorteilen und der Bewertung von Grundstücksschenkungen als Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge und geben praktische Hinweise und anschauliche Beispiele für die steuerliche Umsetzung. Mit nur einem Klick geht es zum Beitrag!
Mehr erfahren
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden in der Praxis nicht selten wiederkehrende Leistungen vereinbart, die in erster Linie dazu dienen, die Versorgung des Übertragenden ganz oder teilweise sicherzustellen. Für die Praxis bestehen seit der gesetzlichen Regelung für eine Vielzahl von Fällen klare Grundsätze, die eine vorhersehbare Planung der steuerlichen Folgen dieser wiederkehrenden Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge ermöglichen. Wenn Sie Näheres zu dem Instrumentarium wiederkehrender Leistungen bei der vorweggenommenen Erbfolge wissen möchten, klicken Sie gleich auf diesen Beitrag und lesen Sie weiter!
Mehr erfahren
Der BFH hatte zu beantworten, inwieweit § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG eingreift, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird. Diese BFH-Entscheidung aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge“ lesen Sie auf der nachfolgenden Seite!
Mehr erfahren
Fraglich war hier, inwiefern für den Fall, dass sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, hierdurch in Ausnahmefällen der Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein kann. Wie der BGH sich zu dieser Problematik verhielt und wie er sein Ergebnis begründete, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die nächste Seite!
Mehr erfahren
Das FG München hatte sich hier mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in welchem das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer erbschaftsteuerlichen Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht Streitgegenstand war. Welchen Standpunkt das FG München hierbei vertrat und mit welchen es diesen verteidigte, lesen Sie auf dieser Seite aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge“. Klicken Sie weiter!
Mehr erfahren
Das FG München hatte in diesem Urteil darüber zu befinden, inwiefern die Veräußerung von GmbH-Anteilen, die der Veräußernde im Rahmen eines Schenkungsvertrages angeblich unentgeltlich von einem Dritten erworben hat und für die der Dritte Anschaffungskosten in Millionenhöhe aufgewendet hat, zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 EStG führt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schenkung nur zum Schein erfolgte (§ 41 Abs. 2 AO). Die Entscheidung des FG München haben wir auf der Folgeseite für Sie bereitgestellt.
Mehr erfahren
Gegenstand dieser Entscheidung des BGH vom 07.07.2015 war die Frage, inwieweit bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich ist, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind sowie, inwiefern die Frage danach, ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dieses Urteil der Reihe „Rechtsprechung zu Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge“ finden Sie gleich auf der nächsten Seite!
Mehr erfahren
Das FG Niedersachsen hatte darüber zu entscheiden, ob die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Übertragung der GmbH-Anteile die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG ist oder vielmehr eine unentgeltliche Vermögensübertragung, bei der der vorbehaltene Nießbrauch das übertragene Vermögen von vornherein vermindert. Lesen Sie das Urteil des FG Niedersachen mit nur einem Klick auf die folgende Seite!
Mehr erfahren
In diesem vom FG Niedersachsen zu beurteilenden Sachverhalt war Hauptstreitpunkt, ob die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge auch zur Folge hat, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b, § 6c EStG übernimmt und fortführt. Wie das FG Niedersachsen hier befand und welche Gründe es für sein Ergebnis anbrachte, erfahren Sie auf dieser Seite!
Mehr erfahren
Das FG Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil dazu zu verhalten, inwieweit bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs von einem Angehörigen erworben hat, der Ablösebetrag für den Verzicht des Rechtsvorgängers auf das Nießbrauchsrecht als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist. Zur Entscheidung des FG Düsseldorf gelangen Sie mit nur einem Klick!
Mehr erfahren
Der BFH hatte in seinem Beschluss dazu Stellung zu nehmen, ob es sich bei privaten Versorgungsleistungen (Pflegeleistungen gegenüber dem potentiellen Erblasser) im Zusammenhang mit Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge um vorbehaltene Erträge handelt oder aber vielmehr um Anschaffungskosten des erhaltenen Objekts. Wie der BFH hier befand und welche Entscheidungsgründe er für die Begründung seines Ergebnisses anführte, erfahren Sie mit einem Klick auf dieses Urteil unserer Sparte „Rechtsprechung zu Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge“. Klicken Sie gleich hier!
Mehr erfahren