Verkauf bei Ebay: Auch private Verkäufer können umsatzsteuerpflichtig sein

Der regelmäßige Verkauf von Gebrauchtwaren auf der Internetplattform Ebay kann eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und eine Unternehmereigenschaft begründen, für die Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Das gilt einem aktuellen Urteil des BFH zufolge auch für Privatpersonen auch dann frühzeitig, wenn sie die Utensilien des gewöhnlichen Verbrauchs anfänglich zur eigenen Verwendung angeschafft hatten.

Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH: Beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre hinweg kann eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen.

Der BFH definiert ausführlich, wann typische private Verkaufstätigkeiten (etwa von Eltern, die Babysachen veräußern, oder von Familien, die Keller und Speicher entrümpeln und das Gefundene verkaufen) zu einer Unternehmereigenschaft führen. Im aktuellen Urteilsfall waren dies Gegenstände unterschiedlichster Produktgruppen, wie etwa Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgegenstände, Porzellan, Software, Fotoartikel oder Teppiche mit Jahresumsätzen von durchschnittlich 25.000 € aus bis zu 350 Verkäufen im Jahr. Solche Online-Verkäufer müssen ihre privat erzielten Erlöse mit dem Fiskus teilen.

Zur generellen Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über das Internet stellte der BFH in diesem Zusammenhang drei wesentliche Grundsätze auf:

  1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform kann eine der Umsatzsteuer unterliegende nachhaltige unternehmerische Tätigkeit sein.
  2. Die Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
  3. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich nach der Definition der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler.

Bislang hatte sich der BFH in seiner Rechtsprechung eher zum Verkauf von privaten Briefmarken- und Münzsammlungen äußern müssen. Private Sammler sind dann auch Unternehmer, wenn sie sich wie ein Geschäftsmann verhalten. Das aktuelle Urteil bezieht jetzt nicht nur das Internet ein, die verkauften Gegenstände umfassen zudem ein breit gestreutes Angebot aus verschiedenen Kategorien. Hierauf werden die allgemeinen Rechtsgrundsätze angewandt, wonach Privatleute sich in den unternehmerischen Bereich hineinbewegen können, wenn sie sich händlertypisch verhalten.

Aktivitäten als Händler fallen nicht in die private Vermögensverwaltung, sondern in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Akteur aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt und sich dabei ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Auffallend ist dabei, wenn Personen für derartige aktive Schritte insbesondere bewährte Vertriebsmaßnahmen durchführen.

Hinweis: Auch im Rahmen solcher Online-Verkäufe ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob und inwieweit auf den einzelnen Umsatz der ermäßigte Steuersatz von 7 % Anwendung findet. Dabei trägt der Unternehmer die Beweislast für das Vorliegen der Merkmale der Steuerermäßigung.

Praxishinweis

Auch Internet-Händler können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und dadurch weiterhin den Erlös brutto verbuchen. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Diese Voraussetzungen für einen Nettoverkauf werden aber nicht erfüllt, wenn der jeweils maßgebliche Vorjahresumsatz die 17.500 € bereits überstiegen hat. Denn dann hat die Umsatzgrenze von 50.000 € keine eigene Bedeutung mehr. Bedeutung hat die zweite Umsatzgrenze also nur für den Fall, dass die Umsätze des vorangegangenen Jahres geringer als 17.500 € waren, aber im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € übersteigen werden.

BFH, Urt. v. 26.04.2012 - V R 2/11
BFH, Urt. v. 27.01.2011 - V R 21/09, BStBl 2011 II 524
BFH, Beschl. v. 18.10.2007 - V B 164/06, BStBl 2008 II 263

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 05.06.12

 

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