Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlangt aufgrund stets komplexer werdenden Strukturen der organisierten Kriminalität immer mehr Wichtigkeit. Hierzu gibt es in Deutschland umfangreiche Regelungen, die auch Unternehmen dazu verpflichten, bei ihren Kunden entsprechende Prüfungen, etwa der Identität, durchzuführen. Längst sind davon nicht mehr nur Banken betroffen, auch Handelsunternehmen sowie Anwälte und Steuerberater können unter die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen. Dieses Themenseite informiert über die Pflichten, von denen kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein können.
Weiterführende Beiträge zur Geldwäscheprävention
» Geldwäschegesetz: Steuerberater müssen sich ab 2024 auf FIU-Meldeportal registriert haben
» Sorgfaltspflichten: Die wichtigsten Vorschriften zur Geldwäscheprävention
» Risikomanagement: Wie Sie Geldwäscheprävention praktisch anwenden
» Was Sie über Aufzeichnungspflichten, der Pflicht zur Verdachtsanzeige und Sanktionen bei Verstößen wissen müssen
Was ist unter Geldwäsche zu verstehen und wie wird sie sanktioniert?
Unter Geldwäsche wird die Verschleierung von aus Straftaten erlangten Vermögenswerten verstanden. Aus Sicht der Kriminellen ist der Wunsch nach Verschleierung nachvollziehbar: Was nutzt erbeutetes Geld – etwa aus Drogen- und Waffenhandel, Banküberfällen oder Erpressungen –, wenn es nicht „ganz normal“ investiert oder ausgegeben werden kann? Deshalb wird versucht, solche Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu bringen. Entsprechend kommen jegliche Vermögenswerte als Gegenstand einer Geldwäsche in Frage: bewegliche und unbewegliche Sachen ebenso wie Bar- und Buchgeld oder Wertpapiere.
Geldwäsche ist als eigener Tatbestand strafbar, unabhängig von der Straftat, aus der die entsprechenden Vermögenswerte stammen, der sogenannten Vortat. Für Geldwäsche ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen, zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre erhöhen. Nur bei leichtfertiger Geldwäsche ist lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Für Unternehmer besteht insbesondere die Gefahr, dass sie in den Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche geraten, wenn sie fragwürdigen Kunden gegenüber nicht die notwendige Vorsicht walten lassen.
Wie funktioniert Geldwäsche in der Praxis?
Zunächst müssen illegale Gelder, die in Bargeld vorliegen, in Buchgeld gewandelt werden; dies geschieht etwa über die Einzahlung auf ein Bankkonto. Dazu werden sogenannte Einzahlungslegenden erfunden, um die Herkunft des Geldes zu erklären: Einnahmen aus der Gastronomie, aus Geldgewinnen oder Ähnliches.
Dann wird die Herkunft des Geldes durch hintereinander geschaltete Transaktions- oder Handlungsketten noch weiter verschleiert, auch unter Einsatz von Offshorekonten in „Steueroasen“, die nicht am internationalen Informationsaustausch teilnehmen. Irgendwann fließen die Gelder direkt oder indirekt an den Initiator zurück und können im legalen Wirtschaftsleben investiert und ausgegeben werden.
Grundlegendes zum deutschen Geldwäschegesetz: Sinn und Zweck
Die Regelungen des deutschen GwG basieren auf den EU-Geldwäscherichtlinien sowie an weiteren internationalen Standards, da nur so eine effektive länderübergreifende Bekämpfung der Geldwäsche möglich ist. Sie sollen die Spuren der für die Geldwäsche benötigten Geschäfte und Transaktionen besser sichtbar machen. Zudem sollen Kontrollmechanismen erschweren, dass überhaupt solche Geschäfte getätigt werden.
Das GwG wurde in der Vergangenheit mehrmals geändert und in der Tendenz immer weiter verschärft. Durch die Umsetzung der fünften EU-Geldwäsche-Richtlinie in Deutschland ab dem Jahr 2020 ergeben sich neue Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention für viele Unternehmen.
Verpflichtete
Ein wesentlicher Bestandteil des GwG ist, dass Unternehmen und Institutionen, die für Geldwäschetaten genutzt werden können, mit Überwachungs-, Ermittlungs- und auch Meldepflichten belegt werden. Der Gesetzgeber weist diesen also im Grunde die Funktion eines „Hilfsermittlers“ zu.
Zentral ist hier der Begriff des Verpflichteten gemäß GwG: Der „Verpflichtete“ muss die entsprechenden Vorschriften erfüllen und im Verhältnis mit seinen Kunden und Auftraggebern spezielle Sorgfaltspflichten einhalten. Der Kreis der Verpflichteten wurde ab 2020 noch erweitert.
Verpflichtete nach GwG sind insbesondere:
- Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
- Finanzunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach Kapitalanlagegesetz,
- Rechtsanwälte und Notare, wenn sie ihre Mandanten insbesondere beim Kauf bzw. Verkauf von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren beraten oder als Treuhänder bei entsprechenden Transaktionen tätig werden,
- Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie Umtauschplattformen, auf denen virtuelle Währungen getauscht werden können,
- alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine) ,
- Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt,
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, also Unternehmen, die Coupons, Chips, mit Geld aufladbare Gutscheine oder virtuelle Währungen (wie z.B. Bitcoin) ausgeben,
- Immobilien- und Mietmakler,
- Versicherungsunternehmen sowie
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, wozu auch Aufsteller von Geldspielgeräten zählen. Folglich sind nicht nur Finanzunternehmen von den Vorschriften des GwG betroffen, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere Freiberufler, Händler und Makler.
Hinweis:
Die (Sorgfalts-)Pflichten gemäß GwG greifen bei den oben genannten Unternehmen grundsätzlich nur dann, wenn es sich um Transaktionen handelt, die eine Geldbewegung oder Vermögensverschiebung von mehr als 10.000 € bezwecken oder bewirken. Die genannten Grenzen können auch überschritten werden, wenn der Kunde oder eine zusammenhängende Kundengruppe eine Stückelung ihrer Einkäufe oder Aufträge vornimmt. Generell gilt es, trotz der Freigrenzen wachsam zu sein, insbesondere bei ungewöhnlichen Geschäften. Beim Handel mit Edelmetallen wurde die Grenze ab dem 1.1.2020 sogar auf 2.000 € reduziert.
Weiterführende Beiträge zum Geldwäschegesetz
Spätestens ab 2024 müssen sich u.a. Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer auf dem elektronischen Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) registriert haben, um ihren Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommen zu können. Auf dem Hinweisportal goAML sind dann verdächtige Transaktionen und die betreffenden Information zu Mandanten und Geschäftsbeziehungen offenzulegen. Hier klicken und weiterlesen.
Per Gesetz wird verlangt, dass ein verpflichteter Unternehmer weiß, wer sein Geschäftspartner ist. Dieses sogenannte KYC-Prinzip (engl. know your customer, „Kenne deinen Kunden“) ist bei allen neuen Kunden obligatorisch. Erfahren Sie hier mehr!
Ein Verpflichteter gemäß GwG muss grundsätzlich bei jeder Geschäftsbeziehung eine Risikoeinschätzung treffen. Dies setzt ein effektives Risikomanagement voraus, das laut Gesetz eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen muss. Lesen Sie hier mehr zum Thema!
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