Als Steuerberater wissen Sie: Die steuerrechtlichen Voraussetzungen für Treuhand-Verträge sind streng. Laut BFH kommt es nicht nur auf die Absprachen an, die mit dem Treuhänder getroffen werden. Vor allem muss auch im tatsächlichen Vollzug des Treuhandmodells zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder für die Rechnung des Treugebers handelt.
Hierüber gibt es immer wieder Rechtsstreit. Die wichtigsten und neusten Entscheidungen zum Thema Treuhand und Steuerrecht stellen wir Ihnen hier regelmäßig zusammen. Lesen Sie jetzt weiter!
Zurechnung von Einkünften bei „doppelter Treuhand“
Wem sind Einkünfte bei einer „doppelten Treuhand“ zuzurechnen? Der BFH hat das für eine Vermögensverwaltung geklärt, die Pensionsverpflichtungen von Unternehmen absichert. Demnach kann auch nachdem ein Sicherungsfall eingetreten ist, ein Treuhandverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen sein. Für eine steuerliche Treuhand ist die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder entscheidend. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2022 (I R 19/18) dazu Stellung genommen, wie Einkünfte bei einer doppelten Treuhand zuzurechnen sind. Hier mehr erfahren.
Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis
Sind Aktien Gegenstand eines "Treuhandvertrags", so sind auf sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem "Treugeber" zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem "Treuhänder" getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht. Hier mehr erfahren.
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