Am 07.05.2014 entschied der BFH, dass sich die Vorsteueraufteilung von Objekten nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel zu richten hat, insofern Gestaltung und Ausstattung der verschiedenen Gebäudeeinheiten nahezu identisch sind. Insofern allerdings bauliche Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweisen und die Objekte mit dem Ziel genutzt werden, unmittelbar Ausgangsumsätze (Mieteinnahmen) zu erzielen, ist der objektbezogene Umsatzschlüssel anzuwenden. Sofern allerdings diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens stehen, ist der Gesamtumsatzschlüssel anzuwenden. Das BFH-Urteil - V R 1/10 vom 07.05.2014 finden Sie hier.
Ausgangspunkt der Klage
- Auf einem von ihr erworbenen Grundstück hatte die Klägerin ein gemischt genutztes Gebäude errichtet. Dieses wird zum Teil umsatzsteuerfrei und steuerpflichtig vermietet.
- Das zuständige FA ermittelte daher die Vorsteuer nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Fläche gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG.
- Dagegen klagte die Klägerin.
Als Begründung gab sie an, dass sie bei der Vorsteuer den für sie günstigeren Umsatzschlüssel angewendet hat. Das FG hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG wegen Richtlinienwidrigkeit nicht angewandt werden kann. Der BFH hob das Urteil wieder auf.
Urteil des BFH
- Die Vorsteuer bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel und verweist zur weiteren Begründung auf das Grundsatzurteil BFH - V R 1/10 vom 07.05.2014.
- Deshalb ist das Urteil des FG aufzuheben. Denn das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG im vorliegenden Fall wegen Richtlinienwidrigkeit nicht anzuwenden ist.
Der BFH ist allerdings der Auffassung, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG im vorliegenden Fall bei konformer Auslegung anzuwenden ist. Denn da der Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermögliche, schließe er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen Objektschlüssel als auch den unternehmensbezogenen Objektschlüssel aus.
Das BFH hob die Klage wiederrum auf und verwies den Fall zurück an das FG. Diesem fällt nun die Aufgabe zu, zu klären, ob objektbezogene Unterschiede vorliegen.
Hier finden Sie das Urteil als Volltext und Quelle.
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