Bei der Umsatzsteuer haben Landwirte die Möglichkeit, die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anzuwenden. Es wird dann ein durchschnittlicher pauschaler Steuersatz von 9 Prozent auf die Leistungen angewendet. Die pauschalierenden Landwirte müssen die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen, da sie in der gleichen Höhe einen pauschalen Vorsteuerabzug erhalten. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der umsatzsteuerliche Durchschnittssatz für übrige steuerbare Umsätze von Land- und Forstwirten 9 Prozent. Im Umsatzsteuergesetz blieben die weiteren Durchschnittssätze für Landwirte unverändert.
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt darüber, ob die Durchschnittsbesteuerung angewendet werden darf oder nicht. Wir haben für Sie auf diesen Seiten die aktuellen relevanten Entscheidungen zu diesem Thema zusammengestellt. Lesen Sie jetzt weiter!
Aktuelle Entscheidungen
Wann ist die Durchschnittssatzbesteuerung möglich?
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für Umsätze grundsätzlich die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Aber was gilt bei vertraglich vereinbarten Ersatzzahlungen? Der BFH hat klargestellt, dass eine Abstandszahlung, die ein Landwirt für den Verzicht auf ein Lieferrecht erhält, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern der regulären Umsatzbesteuerung unterliegt. Hier mehr erfahren zu BFH, Urt. v. 23.08.2023 - XI R 27/21.
Vorsteuerabzug bei Wechsel der Besteuerungsform
Dienstleistungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben können nach § 24 UStG der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen. Der BFH hat die Regeln für den Vorsteuerabzug geklärt, wenn von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung gewechselt wird. Demnach ist bei einem solchen Wechsel, der zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz erfolgt, der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Hier mehr erfahren zu BFH, Urt. v. 12.07.2023 - XI R 14/22.
Weitere Beiträge: