Reverse Charge bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Aus der Praxis wissen Sie: Reverse Charge bei Metalllieferungen ist fast schon eine Wissenschaft für sich. Mit gleich zwei Gesetzen allein im Jahr 2014 änderte der Gesetzgeber die Rechtslage und sorgte so für erhebliche Verwirrung bei der Umsatzsteuer:

  1. Das KroatienbegleitG (Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) erweiterte den § 13b UStG um Edelmetalle, unedle Metalle, Spielekonsolen und Tablet-PCs und führte zudem Anlage 4 UStG ein.

  2. Das ZollkodexAnpG (Anpassungsgesetz des nationalen Steuerrechts an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) reduzierte § 13b UStG wieder. Ebenso wurde Anlage 4 UStG neu gestaltet, sodass es zu keinen Anwendungsproblemen mehr kommen sollte.

AKTUELLER HINWEIS: Am 13.3.2015 hat das BMF ein neues Schreiben zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen veröffentlicht. Hier gelangen Sie direkt zum Artikel!

Hinzu kommen weitere BMF-Schreiben, die eigentlich Licht ins Dunkel der Steuergesetzgebung bringen sollten – aber leider überwiegend genau den gegenteiligen Effekt bewirkt haben. Denn mit ihnen kamen erneute Regelergänzungen und -reduzierungen, Erweiterungen der Übergangs- und Nichtbeanstandungsfristen sowie erneute Erweiterungen der Erweiterungen. Dabei noch den Durchblick zu behalten, fällt natürlich schwer.

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen als Steuerberater die umständliche rechtliche Lage des Reverse Charge bei Metalllieferungen näherbringen und Sie auf dem neuesten Stand der gesetzgeberischen Entwicklung halten.

Reverse Charge bei Metalllieferungen – die aktuelle Rechtslage (Stand 22.1.2015)

Mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 22.1.2015 gilt für Unternehmen, die ihre Prozesse noch nicht auf das Reverse Charge-Verfahren umgestellt haben, Folgendes:

Nichtbeanstandungsfrist bis einschl. 30.6.2015

Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter § 13 Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.“

Dies gilt entsprechend auch in Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 vereinnahmt wird und die Leistung er nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.


Für Unternehmen, die ihre Prozesse bereits auf die Neuregelungen gemäß des KroatienbegleitG umgestellt haben, gilt Folgendes:

Nichtbeanstandungsfrist bis einschl. 30.6.2015

„Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. 1.2015 durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. S. 2417) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.“

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.7.2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

Hier finden Sie das entsprechende Schreiben des BMF vom 22.1.2015 im Volltext.

Reverse Charge bei Edelmetallen – der Hintergrund

Einführung durch das KroatienbegleitG

Durch das KroatienbegleitG hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 13b UStG zum 1.10.2014 auf Spielkonsolen, Tablet-PCs sowie auf edle und unedle Metalle erweitert.

Zur Aufnahme der neuen Regelungen in § 13 UStG kam es durch die Stellungnahme des Bundesrats vom 14.6.2014. Bereits kurz darauf wurde Kritik aus der Wirtschaft laut, die eine zu kurze Übergangszeit für die Umsetzung der Neuregelungen anmerkte.

Einem Antrag, dass der Vorschlag des Bundesrates zur Ausweitung des § 13b UStG wieder zurückgestellt wird, wurde nicht stattgegeben. Jedoch wurde seitens des Gesetzgebers eine Verlängerung der Übergangsfristen sowie eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 EUR für Lieferungen von Tablet-PCs und Spielekonsolen (nicht aber für Edelmetalle und unedle Metalle) in Erwägung gezogen.

Ebenso mit in den Gesetzestext aufgenommen wurde die Anlage 4 UStG, die eine Auflistung aller Edelmetalle und unedlen Metalle enthält, die ab 1.10.2014 unter das Reverse Charge-Verfahren fallen sollten.

Reverse Charge bei Metallen: Erste Kritik

Vielen Unternehmen kamen die Neuerungen durch das KroatienbegleitG zu schnell. Eine zeitnah und zugleich praktikable Umsetzung der neuen Rechtsprechung war in den meisten Betrieben nicht möglich.

Ebenso tat sich ein neues Problem auf: Der Gesetzestext war an vielen Stellen unschlüssig formuliert, sodass in vielen Fällen Unklarheit darüber herrschte, wann das Reverse Charge-Verfahren auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen anzuwenden war. Zum Beispiel hätte – nach wortgetreuer Lesart des Gesetzestextes – auch der Endkunde im Supermarkt für den Erwerb einer Packung Alufolie Umsatzsteuer abführen müssen.

Neuregelung der Neuregelung

Es zeigte sich: Die Neuregelungen zu Reverse Charge bei Edelmetallen und unedlen Metallen waren unpraktisch und nicht weit genug gedacht. Noch schlimmer war allerdings die Beratungsresistenz des Gesetzgebers gegenüber den zahlreichen Verbesserungsvorschlägen der Wirtschaft.

Deshalb bemühte sich das BMF in gleich mehreren Schreiben im Zeitraum vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 um eine Lösung der Probleme des KroatienbegleitG.

Hierzu erließ es unter anderem die sehnlichst erwünschte Nichtbeanstandungsregelung für Unternehmen, die ihre Prozesse noch nicht auf die neue Gesetzeslage gemäß des Kroatien-BegleitG umgestellt hatten:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird."

Ungeklärt blieb allerdings weiterhin die Frage nach dem Anwendungsbereich des Reverse Charge-Verfahrens bei Metalllieferung. Das Problem, dass auch der Endkunde im Supermarkt Umsatzsteuer für eine Packung Alufolie abführen muss, sollte erst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ZollkodexAnpG aufgegriffen und geklärt werden.

Tabula rasa: Das ZollkodexAnpG

Mit Inkrafttreten des ZollkodexAnpG am 1.1.2015 wurde die Ausweitung des Reverse Charge-Verfahrens auf Metalllieferungen wieder reduziert und praxistauglicher gestaltet.

Zu diesem Zweck wurde eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 EUR für die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen eingeführt. Die Bagatellgrenze ist erreicht,  „wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.“ Sodann kann auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen das Reverse Charge-Verfahren Anwendung finden.

Gleichzeitig griff man weitere Verbesserungsvorschläge der Wirtschaft auf: Die gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG in Anlage 4 enthaltene Liste der Metalle und Metallerzeugnisse wurde stark reduziert. Die Lieferung von Selen, Draht, Bänder, Bleche, Folien und andere flachgewalzte Erzeugnisse, Profile und Stangen sollten nicht mehr unter das Reverse Charge-Verfahren fallen; der Konflikt mit Waren, die üblicherweise im Einzelhandel verkauft werden, wurde damit ausgeschlossen.

Reverse Charge bei Metalllieferungen: Ein Ende in Sicht?

Endlich kam mit dem ZollkodexAnpG die dringend erwartete „Feinjustierung“ am Reverse Charge-Verfahren für Edelmetalle und unedle Metalle.

Mit dem am 22.1.2015 veröffentlichten Schreiben erweiterte das BMF nun die Nichtbeanstandungsregelungen erneut und gibt der Wirtschaft damit weitere Zeit, sich auf die neuen gesetzlichen Regelungen einzustellen.

Einerseits ist es nach dem neuen Schreiben „nicht zu beanstanden […], wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind.“ Das gilt für Lieferungen, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden.

Ebenso wird auch nicht beanstandet, „wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1.1.2015 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.“ Das gilt für alle Lieferungen, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden.

Reverse Charge bei Metalllieferungen ab 1.7.2015

Bei aktueller Rechtslage schulden Unternehmer ab 1.7.2015 bei Bezug der in Anlage 4 UStG aufgeführten Metalle die Umsatzsteuer. Gleichzeitig haben sie grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug im selben Voranmeldezeitraum. Entsprechend abzubilden ist das Reverse Charge-Verfahren in der umsatzsteuerlichen Erklärung sowie im ERP- oder Buchhaltungssystem.

 


Praxishinweis:

So hilfreich die Bagatellgrenze erscheinen mag – in der Praxis muss dennoch bei jedem Fall und für jeden Vertragspartner einzeln nach Bemessungsgrundlagen bzw. Bagatellgrenzen differenziert werden. Denn unterhalb der 5.000 EUR-Bagatellgrenze erfolgt kein Reverse Charge, somit ist vom leistenden Unternehmer eine gesonderte Umsatzsteuer auszuweisen.


Quelle: www.bmf.de

 

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