Mit Urteil vom 25.09.2024 (II R 2/22) hat der BFH entschieden, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a GrEStG begünstigt sein kann. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, stellt dieser Weg doch beispielsweise eine häufige Vorgehensweise bei der Absicherung und späteren Auflösung einer versehentlich ausgelösten Betriebsaufspaltung dar.
Der BFH hat mit dem Urteil analog zur Vorinstanz (FG Sachsen), aber auch weiterer FGs (insbesondere des FG Münster) entschieden. Ausschlaggebend für die Begünstigung nach § 6a GrEStG ist dabei, dass
- die Ausgliederung einen Umwandlungsvorgang i.S.d. § 6a Satz 1 GrEStG darstellt und
- die sogenannte Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden kann, weil die übernehmende Kapitalgesellschaft erst mit dem Umwandlungsvorgang (neu) entsteht.
In noch offenen Fällen sollten sich bestehende Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 6a GrEStG auf derartige Fälle auflösen lassen. Zu beachten ist aber, dass zumindest die Nachbehaltensfrist zwingend eingehalten werden muss. Der bisherige Einzelunternehmer muss also an der neu entstandenen Kapitalgesellschaft für mindestens 5 Jahre zu mindestens 95 % beteiligt bleiben. Entsprechendes gilt bei Ausgliederung auf eine Holding-GmbH, hier muss der Einzelunternehmer über die Holding (mittelbar) zu mindestens 95 % beteiligt sein bzw. bleiben.