In der Praxis besteht oftmals das Bedürfnis, das in der Rechtsform der GmbH betriebene unternehmerische Engagement zu beenden und in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens fortzuführen. Die Umwandlung im Sinne der Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft ist ein Paradebeispiel für die Verschmelzung eines Tochter-Unternehmens auf das Mutter-Unternehmen. Insbesondere bei der Gestaltung einer gewerblichen Vermietung kann die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft vielfältige Vorteile bieten. Außerdem ist eine solche Verschmelzung zur Vorbereitung des Verkaufs eines Unternehmens per Asset Deal ratsam. Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen mithilfe unserer Beiträge die besonderen Vorschriften und Schritte bei der Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft. Zusätzlich erhalten Sie Zugang zu unseren „Checklisten zur Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen“ und einer Auswahl relevanter Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie hier weiter!
Beispiele für solche Ziele, die mit dem Rechtsformwechsel in Form der Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft erreicht werden können, sind eine günstigere Besteuerung entnommener Gewinne, die steuerliche Flexibilität einer Personengesellschaft bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG oder bei einer Realteilung nach § 16 Abs. 3 EStG zu nutzen oder auch einen Unternehmensverkauf vorzubereiten, in dem der Veräußerer von GmbH-Anteilen im Wege des Veräußerer-Umwandlungsmodells noch in seiner Sphäre eine Umwandlung in ein Personenunternehmen vornimmt, damit der Erwerber die Möglichkeit hat, den zu zahlenden Kaufpreis in Abschreibungsvolumen zu transformieren und etwaige Refinanzierungsaufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben geltend zu machen. Näheres zu Vorteilen und Ablauf der Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft finden Sie in diesem Beitrag!
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Pensionsrückstellungen, Steuerliche Rückwirkung und Geschäftsführervergütungen und Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum. Derartige Sonderfragen stellen sich, wenn die Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft in Erwägung gezogen wird. Welche Gesichtspunkte dabei von Geschäftsführung und betreuendem Steuerberater im Besonderen zu berücksichtigen sind, erläutern wir in dem folgenden Fachbeitrag und geben hierzu einen Hinweis für die Steuerpraxis sowie ein Beispiel zur Veranschaulichung der Problematik. Mit nur einem Klick geht es weiter zu unserem Beitrag!
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Damit Sie als Steuerberater, die Gestaltungsweise der Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft und die damit einhergehenden steuerrechtlichen Besonderheiten anhand eines konkreten Sachverhalts nachvollziehen können, stellen wir Ihnen auf der nachfolgenden Seite unseren ausführlichen Beispielsfall, die steuerlichen Konsequenzen der Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen betreffend, zur Verfügung. Klicken Sie gleich hier, um zu dem Fachbeitrag zu gelangen!
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Die Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen kann auf verschiedene Art und Weise vonstattengehen. Einerseits kommt hier die Umwandlung im Sinne der Verschmelzung, andererseits der Rechtsformwechsel in Betracht. In welchen Schritten sich die jeweilige Umwandlungsvariante vollzieht, wer für die einzelnen Maßnahmen zuständig ist und welche Unterschiede bei beiden Verfahrensweisen auszuweisen sind, stellen wir auf dieser Seite übersichtlich dar, damit Sie immer den Durchblick behalten! Klicken Sie hier weiter!
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Dieses Urteil des BFH hatte die Frage zum Gegenstand, ob im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand oder aber als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln ist. Zur Entscheidung des BFH geht es hier!
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Das FG Hessen hatte über einen Sachverhalt zu urteilen, in welchem insbesondere dazu Stellung zu nehmen war, inwieweit Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge von dem Veräußerungsbegriff umfasst sein müssen oder nicht. Das Urteil aus der Rubrik „Rechtsprechung zu Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen“ finden Sie auf dieser Seite!
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In diesem vom BFH zu beurteilenden Fall war zu klären, ob für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbaren Verluste im Sinne von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen ist, wenn eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 in Verbindung mit § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt wird. Wie der BFH entschied, erfahren Sie mit einem Klick!
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Das OLG Hamm hatte dazu Beschluss zu fassen, ob eine Verschmelzung einer GmbH auf die Kommanditgesellschaft, in der die GmbH die Komplementärfunktion wahrnimmt, deshalb ausgeschlossen ist, weil die aufnehmende KG im selben Augenblick des Wirksamwerdens der Verschmelzung kraft Gesetzes erlöschen würde. Wie sich das OLG Hamm hierzu verhielt, lesen Sie auf der nächsten Seite!
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In diesem Urteil hatte der BFH darüber zu befinden, inwiefern eine Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG auch Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist, soweit nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt. Die Entscheidung des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie hier!
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