Der Begriff Unternehmensnachfolge umfasst den Nachfolgeprozess an sich, seine Voraussetzungen, die mit ihm verfolgten Ziele und für ihn typische Eigenheiten. Unternehmensnachfolgen können unterschiedliche Gründe haben, wie beispielsweise Alter, Krankheit, Tod sowie verschiedene Alternativen, wie zum Beispiel Vererbung oder Verkauf. Die Nachfolge ist insbesondere ein Thema des Mittelstandes, auch, wenn in Konzernen beim Führungswechsel ebenfalls oftmals von Nachfolge gesprochen wird. Neben dem Wechsel in der Leitung eines Unternehmens spielt in mittelständischen Unternehmen darüber hinaus der Wechsel am Eigentum eine oftmals herausragende Rolle. Sie wollen mehr zur Unternehmensnachfolge lesen? In Folgendem finden Sie unsere Fachbeiträge und Gerichtsentscheidungen zur Unternehmensnachfolge, genau wie eine Checkliste als Arbeitshilfe für Ihre Tätigkeit als Steuerberater. Hier geht es weiter!
Herkömmlich wird ein Unternehmen verstanden als ein System von Produktionsfaktoren, das durch die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Autonomie, Alleinbestimmung, Erwerbswirtschaft und des finanziellen Gleichgewichts geprägt ist. Unterscheidung des betriebswirtschaftlichen vom juristischen Unternehmenskauf, Abgrenzung zu ähnlichen Gestaltungen in Betriebswirtschaft und Gesellschaftsrecht, Zielsetzung der Unternehmensnachfolge und Lebenszyklus eines Unternehmens. Auf dies und vieles mehr gehen wir in diesem einleitenden Beitrag zur Unternehmensnachfolge ein, damit Sie als Steuerberater möglichst effizient das Themengebiet der Unternehmensnachfolge erschließen können. Klicken Sie gleich hier, um zu unserem Beitrag zu gelangen!
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Neben dem im Rahmen der Analyse betriebswirtschaftlicher Fragestellungen meist unterstellten Ziel der Gewinnmaximierung des Unternehmers ist darüber hinaus eine Vielzahl anderer Ziele denkbar, die er im Zuge der Übergabe seines Betriebs verwirklichen kann. Beispiele hierfür sind der Fortbestand und die Kontinuität des Unternehmens, Erhalt von Arbeitsplätzen, Sicherstellung eines zukünftigen Familieneinflusses auf den Betrieb oder auch der Erhalt unternehmungskultureller Symbole, wie der Firma des Betriebs oder sozialer Einrichtungen für die Belegschaft. Näheres zu Zielen, die mit der Unternehmensnachfolge auf sachlicher Ebene verfolgt werden, erläutern wir kompakt in diesem Fachbeitrag. Mit einem Klick geht es weiter!
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Die verlässliche Sicherung der Unternehmensnachfolge stellt eine überragend wichtige Aufgabe und gleichzeitig eine große unternehmerische Herausforderung dar. Die Nachfolgeregelungen bei Unternehmen entscheiden dabei ebenfalls über das Schicksal Dritter. Deshalb ist eine vorausschauende Regelung der Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge, Testament und Gesellschaftsvertrag unter Einplanung der Steuerfolgen ein unverzichtbarer Teil jeder erfolgreichen Unternehmenspolitik. Wie die optimale Testamentgestaltung aussehen kann und worauf jeder Unternehmensleiter, wie auch der ihn betreuende Steuerberater dabei achten sollte, erläutern wir in diesem Fachbeitrag und veranschaulichen die Materie mithilfe vieler Beispiele und Übersichten. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Welche Rechtsform hat das zu vererbende Unternehmensvermögen? Gibt es ein Testament? Ist dies notariell beurkundet? Müssen Pflichtteilsrechte Ehegatten/Kinder beachtet werden? Wenn ja, in welcher Höhe? Diese und viele andere Fragen stellen sich, wenn es um die Planung einer Unternehmensnachfolge geht. Um Ihnen einen bestmöglichen Überblick über diese und weitere bei der Unternehmensnachfolge zu klärenden Fragen zu verschaffen, haben wir hier unsere „Checkliste zu Unternehmensnachfolge und Erbrecht“ für Sie bereitgestellt, um Sie jederzeit in der Praxis verwenden zu können. Hier geht es zur Checkliste!
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Streitig in dem vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall war, ob die minderjährigen Kinder der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in den Jahren 2009 bis 2014 als Mitunternehmer an der Gesellschaft beteiligt gewesen sind oder nicht sowie inwieweit eine Zurechnung der Gewinne gegenüber den Kommanditisten statt gegenüber den Kinder-Kommanditisten stattzufinden hatte. Wie sich das FG Düsseldorf hierzu verhielt, lesen Sie mit nur einem Klick!
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Gegenstand des Urteils vom 29.11.2017, das der BFH hier fällte, war unter anderem, ob der Ausschluss der Teilwertabschreibung für eingelegte wertgeminderte Beteiligungen für eingelegte wertgeminderte Forderungen entsprechend gilt und ob der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfüllt ist, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder–)Betriebsvermögen überführt wird. Wie der BFH entschied, erfahren Sie auf der nächsten Seite!
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Hauptfrage dieses vom BFH zu entscheidenden Sachverhalts war, ob Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, nur dann zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009 gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Zur Entscheidung des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge“ geht es hier!
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In diesem vom FG Thüringen zu beurteilenden Fall war fraglich, inwieweit ein Anspruch auf Vorsteuer aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters an den Insolvenzschuldner besteht. Wie sich der konkrete Sachverhalt darstellte und zu welchem Ergebnis das FG Thüringen in seinem Urteil letztlich gelangte, erfahren Sie mit einem Klick auf der nachfolgenden Seite!
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Schwerpunkt der Entscheidung des FG Münster war, inwiefern eine verfassungskonforme Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG in der Weise geboten ist, dass in Verschmelzungsfällen, in denen der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers bleibt und nicht gegen Abfindung ausscheidet, der Nachversteuerungstatbestand ausgelöst wird. Das Urteil des FG Münster aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zur Unternehmensnachfolge“ stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung. Klicken Sie hier!
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