Der Veräußerungsgewinn: So wird er besteuert!

Wenn eine Privatperson ein Unternehmen im Wege eines Asset Deals verkauft (Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern, Verkauf eines Einzelunternehmens oder Übertragung einer Personengesellschaft), fällt Einkommenssteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn errechnet sich dabei aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis, einerseits und den Veräußerungskosten sowie dem steuerlichen Buchwert, andererseits. Der Veräußerungsgewinn ist wegen seiner direkten Auswirkungen auf die Steuerlast des Veräußernden, sowohl für diesen, als auch für den ihn betreuenden Steuerberater eine ausgesprochen wichtige Größe. Um mehr über den Veräußerungsgewinn bei Unternehmensveräußerungen zu erfahren, klicken Sie weiter. Hier finden Sie informative Fachbeiträge, praktische Arbeitshilfen, sowie einschlägige Rechtsprechung zum Veräußerungsgewinn!

 

Betriebsveräußerung und Veräußerungsgewinn: Das müssen Sie als Steuerberater wissen!

Als Betriebsveräußerung nach § 16 EStG bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Veräußerung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an einem Betrieb oder Teilbetrieb auf ein anderes Rechtssubjekt. Weil die Betriebsveräußerung naturgemäß der Ausgangspunkt für die Erzielung eines Veräußerungsgewinns ist, ist es nur konsequent, zunächst den Ablauf einer Betriebsveräußerung nachzuvollziehen, um sich der Materie des Veräußerungsgewinns anzunähern. Aus diesem Grund erläutern wir auf dieser Seite alles Relevante zur Betriebsveräußerung, wobei wir ebenfalls auf den Veräußerungsgewinn eingehen. Um mehr zu lesen, klicken Sie hier!

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Der Veräußerungsgewinn: Die entgeltliche Veräußerung im Überblick!

Notwendige Bedingung für die Erzielung eines Veräußerungsgewinns ist, dass die Veräußerung des Betriebs entgeltlich und nicht unentgeltlich erfolgt. Veräußerungsgewinn ist dabei gemäß § 16 Abs. 2 EStG genau derjenige Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Sie wollen Näheres über die Besonderheiten einer entgeltlichen Betriebsveräußerung im Verhältnis zu einer unentgeltlichen Veräußerung erfahren? Dieser Beitrag befasst sich insbesondere mit den steuerrechtlichen Unterschieden von entgeltlicher und unentgeltlicher Veräußerung und liefert dabei hilfreiche Hinweise für die Beratungspraxis, sowie Beispiele zur Veranschaulichung der Materie. Mit nur einem Klick geht es zum Beitrag!

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Auswirkungen der Höhe des Veräußerungsgewinns auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Nach § 16 Abs. 4 EStG wird Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die dauernd berufsunfähig sind, auf Antrag bei der Einkommensteuer ein persönlicher Veräußerungsfreibetrag in Höhe von bis zu 45.000 Euro gewährt. Dies gilt allerdings nur insofern, als der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro nicht übersteigt. Weitere Informationen über die Auswirkungen der Höhe des Veräußerungsgewinns auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG haben wir auf der nachfolgenden Seite für Sie zusammengefasst. Klicken Sie gleich hier!

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Der Veräußerungsgewinn: Unser Merkblatt Steuern GmbH

Die Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haben prinzipiell Steuerlast im Hinblick auf ihre Dividenden zu tragen. Diese Dividendenbesteuerung gilt entsprechend für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Werden Anteile an Kapitalgesellschaften, beziehungsweise GmbH-Anteile veräußert, richtet sich die Besteuerung eines erzielten Veräußerungsgewinns grundsätzlich danach, wo die verkauften Anteile gehalten wurden, also, ob es sich bei den veräußerten Anteilen um Privat- oder Betriebsvermögen gehandelt hat. Bei der Besteuerung einer GmbH und seiner Anteilseigner gilt es allerdings gewisse Besonderheiten zu beachten. Um Ihnen als Steuerberater einen möglichst umfassenden Überblick über die Besteuerung zu verschaffen, stellen wir Ihnen auf dieser Seite unser „Merkblatt Steuern GmbH“ zur Verfügung. Hier geht es weiter!

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Der Veräußerungsgewinn: Unsere Checkliste zum Verkauf von Einzelunternehmen/Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften und Steuern

Die Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, einerseits und Kapitalgesellschaften, andererseits erfolgt in vielerlei Hinsicht unterschiedlich. Dies gilt für die laufenden Gewinne, genauso wie für die Veräußerungsgewinne, die bei der Unternehmensveräußerung realisiert werden. Welche Unterschiede sich hierbei ausmachen lassen, veranschaulichen wir übersichtlich in unserer „Checkliste zum Verkauf von Einzelunternehmen/Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften und Steuern“. Mit einem Klick gelangen Sie zur Checkliste!

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Rechtsprechung zu Veräußerungsgewinn: Freibetrag für Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 Abs. 4 EStG (FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2008 6 K 24/05)

In seinem Urteil hatte das FG Hamburg darüber zu befinden, inwiefern der Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG einem Steuerpflichtigen nur einmal in dessen Leben gewährt werden kann, wenn der Steuerpflichtige den in einem früheren Veranlagungszeitraum bereits in Anspruch genommenen Freibetrag nicht in voller Höhe hat ausschöpfen können. Lesen Sie die Entscheidung des FG Hamburg auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Veräußerungsgewinn: Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG mindert Veräußerungsgewinn (FG Köln - Urteil vom 27.10.2009 8 K 3437/07)

Das FG Köln entschied hier, ob die anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer KG auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer nach § 18 UmwStG den Veräußerungsgewinn oder aber den laufenden Gewinn der KG mindert. Zu welchem Ergebnis das FG Köln dabei kam, erfahren Sie mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Veräußerungsgewinn: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften (BVerfG – Beschluss vom 07.10.1969 2 BvL 3/66; 2 BvR 701/64)

Im Rahmen dieses Beschlusses hatte sich das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften zu verhalten. Konkret ging es darum, ob die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung den Gleichheitssatz, die Eigentumsgarantie oder das Verfassungsgebot sozialer Steuerpolitik verletzt. Wie das BVerfG entschied, lesen Sie hier mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu Veräußerungsgewinn: Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns nach BVerfG (FG Köln - Urteil vom 06.11.2013 13 K 121/13)

In diesem Urteil vom 06.11.2013 befand das FG Köln dazu, ob, wenn auf Grundlage der Entscheidung des BVerfG zur Steuerfreiheit des bis zum 31.3.1999 erzielten Wertzuwachses im Rahmen des § 23 EStG eine Schätzung des steuerfreien und steuerpflichtigen Teils eines Veräußerungsgewinns erfolgt, die Veräußerungskosten anteilig dem steuerbaren und nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen sind oder nicht. Die Entscheidung des FG Köln haben wir auf der folgenden Seite für Sie bereitgestellt.

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Rechtsprechung zu Veräußerungsgewinn: Verrechnung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem vom Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinn ohne Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 1 EStG (BFH - Urteil vom 14.07.2010 X R 61/08)

Der BFH verhielt sich in seinem Urteil dazu, inwiefern der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet wird, wenn der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG erzielt, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält. Wie der BFH hier entschied, erfahren Sie mit einem Klick auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Veräußerungsgewinn: Erfassung des Übergangs- und des Veräußerungsgewinns des ausscheidenden Gesellschafters einer GbR (FG Nürnberg - Urteil vom 04.04.2018 4 K 1453/16)

In seinem Urteil vom 04.04.2018 hatte sich das FG Nürnberg insbesondere mit der Erfassung des Übergangs- und des Veräußerungsgewinns des ausscheidenden Gesellschafters einer GbR, sowie mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung auseinanderzusetzen. Zu welchem Ergebnis das FG Nürnberg hierbei gelangte und von welchen Erwägungen es sich dabei leiten ließ, lesen Sie auf dieser Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Veräußerungsgewinn“. Klicken Sie hier!

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Checkliste Veräußerung: Asset Deal und Share Deal

Ob Asset Deal oder Share Deal: Mit dieser zweigeteilten Checkliste haben Sie die entscheidenden Prüfpunkte bei Unternehmenskaufverträgen immer im Blick!

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