Auf folgender Seite haben wir Ihnen einen Überblick über alles Wichtige bezüglich Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern zusammengestellt, damit Sie Ihren Mandanten mit gutem Gewissen beraten können. Erfahren Sie wie es sich mit der Abzinsung der Verbindlichkeiten sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz verhält. Erhalten Sie außerdem fachliches Wissen über die Abzinsung von unverzinslichen Gesellschafterdarlehen und Fremdwährungsdarlehen. Außerdem bieten Ihnen unsere Fachartikel einige Fallbeispiele, die Ihren Arbeitsalltag noch leichter machen sollen. Überzeugen Sie sich selbst und lesen Sie weiter!
Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sind im Jahresabschluss gesondert als solche zu passivieren oder im Anhang anzugeben. Gehören auch Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung und sog. eigenkapitalersetzende Darlehen dazu? Erfahren Sie in unseren Fachbeiträgen alle Details rund um die Verpflichtung zur Darstellung von Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaftern. Folgen Sie dem Link!
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Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag, der i.d.R. - vorbehaltlich Fremdwährungsverbindlichkeiten - mit dem Nennbetrag übereinstimmt, auch im Fall ihrer Unverzinslichkeit ohne Abzinsung zu bewerten. Wen bzw. was betrifft das Abzinsungsgebot nach Handelsrecht? Nach welchem Zinssatz wird überhaupt abgezinst? Lesen Sie weiter und erhalten Sie die Antwort auf diese und noch weitere Fragen. Jetzt hier klicken!
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Die Grundsätze, die für die Bewertung des Umlaufvermögens in der Steuerbilanz maßgebend sind, sind auf Verbindlichkeiten sinngemäß anzuwenden. Was daraus für Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in fremder Währung- sog. Fremdwährungsdarlehen- folgt, erfahren Sie in unseren Fachartikeln. Lesen Sie weiter!
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Verbindlichkeiten können dem Passivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2a EStG unterliegen, soweit die Verpflichtungen aus künftig anfallenden Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind. In besonderer Weise sind von dieser Regelung Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern betroffen, für die ein Rangrücktritt vereinbart wurde. Was ist also alles von dem Passivierungsverbot umfasst? Erfahren Sie in unseren Fachbeiträgen Genaueres und machen Sie sich schlau! Klicken Sie hier!
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