Im Steuerrecht gibt es eine interessante Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern zu reduzieren: den Forderungsverzicht gegen Besserungsschein. Doch was verbirgt sich hinter diesem komplizierten Begriff und wie funktioniert das Ganze genau? Genauer auf die Anwendung und die Besonderheiten des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein gehen wir auf der nachfolgenden Seite ein. Außerdem erhalten Sie Zugang zu mehreren in diesem Zusammenhang relevanten Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie weiter!
Zunächst einmal gilt in praxi, dass Kapitalgesellschaften oft Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschaftern haben, beispielsweise in Form von Darlehen oder Verzinsungen. Diese Verbindlichkeiten können jedoch zu einer Belastung für das Unternehmen werden, insbesondere wenn es finanziell nicht so gut dasteht. Hier kommt der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ins Spiel. Dabei verzichtet der Gesellschafter auf einen Teil oder die gesamte Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft. Im Gegenzug erhält er einen Besserungsschein, der ihm das Recht einräumt, an zukünftigen Gewinnen der Gesellschaft beteiligt zu werden. Sie wollen Näheres zum Forderungsverzicht gegen Besserungsschein erfahren? Hier lesen Sie mehr!
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Fraglich und durch den BGH zu entscheiden war hier, inwieweit für den Fall, dass eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwesterkapitalgesellschaft mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederaufleben" der Forderungen verschmolzen wird, die beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer vGA zu korrigieren sein kann. Zum BGH-Urteil geht es gleich hier!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, ob, falls eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 unterliegt oder nicht. Wie sich der BFH hier zum Thema „Rechtsprechung zu Forderungsverzicht gegen Besserungsschein“ verhielt, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die nächste Seite!
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Der BFH nahm hier Stellung dazu, inwieweit für denjenigen Fall, dass der Sachbearbeiter des Finanzamts ersichtlich gründliche Überlegungen angestellt hat, bevor er einen Sachverhalt bewertet hat, eine Berichtigung des getroffenen Ansatzes gem. § 129 S. 1 AO in Betracht kommt. Die Entscheidung des BFH aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Forderungsverzicht gegen Besserungsschein“ finden Sie gleich auf der nachfolgenden Seite!
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Die Fragestellung, mit der sich der BFH bei diesem Sachverhalt auseinanderzusetzen hatte, war die nach der Missbräuchlichkeit der Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sogenannten Mantelkaufs. Sie wollen mehr lesen? Das Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Forderungsverzicht gegen Besserungsschein“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Klicken Sie weiter!
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Das FG Düsseldorf hatte sich hier mit dem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein in Verbindung mit der einkommensteuerlichen Bewertung eines Werbungskostenüberschusses im Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen zu befassen. Zu welchem Ergebnis das FG Düsseldorf dabei gelangte und wie es dieses argumentativ stützte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die folgende Seite!
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Der BFH hatte zu beurteilen, inwiefern die Ablösezahlung für Besserungsscheine unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG ist, wenn bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile kein Besserungsfall gemäß Besserungsabrede eingetreten ist und die Ablösung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen an der Kapitalgesellschaft auf Dauer lastenfrei zu übertragen. Zum Urteil geht es hier!
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Im Fokus dieser Entscheidung, die durch das FG Münster erging, stand die Zustimmung der Gläubiger zu einer Rangrücktrittserklärung ihre Forderungen und Kontokorrente betreffend. Wie sich das FG Münster hierzu verhielt, lesen Sie auf der nächsten Seite unseres Themenbereichs „Rechtsprechung zu Forderungsverzicht gegen Besserungsschein“. Klicken Sie weiter!
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