Kurz erklärt ist die Verschmelzung die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung des alten Rechtsträgers, ohne dass eine Abwicklung zu erfolgen hat. Die Verschmelzung wird gerade im Steuerrecht interessant, da sich die Frage stellt, inwiefern der Verschmelzungsvorgang zu besteuern ist. Alles von Relevanz zum Thema Steueraufkommen bei der Verschmelzung haben wir in unseren Fachbeiträgen für Sie zusammengetragen, geben Ihnen eine praktische Arbeitshilfe an die Hand und stellen einschlägige Rechtsprechung zur Verfügung. Klicken Sie gleich hier, um mehr zu lesen!
Bei der Begrifflichkeit der Verschmelzung ist zwischen der Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG i.V.m. §§ 4 - 35 UmwG) auf einen bereits bestehenden Rechtsträger und der Verschmelzung zur Neugründung gem. § 2 Nr. 2 UmwG i.V.m. §§ 36 - 38 UmwG. In beiden Fällen erhalten die Gesellschafter der zu verschmelzenden Einheit durch Anteilstausch Anteile am übernehmenden Rechtsträger. In beiden Fällen geht der übertragende Rechtsträger ohne Auflösung und Löschung im Handelsregister unter. In unserem Fachbeitrag befassen wir uns genauer mit dem Begriff und dem Ablauf der Verschmelzung und geben sowohl praxisnahe Beispiele, wie auch wertvolle Hinweise für Ihre Tätigkeit als Steuerberater. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!
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Der Vermögensübergang infolge der Verschmelzung durch Aufnahme wird beim Übernehmer wie ein laufender Geschäftsvorfall behandelt. Anders ist es bei der Verschmelzung durch Neugründung zu behandeln. Nach § 242 Abs. 1 HGB hat die neu zu entstehende Gesellschaft eine Eröffnungsbilanz auf den Verschmelzungsstichtag aufzustellen. Auf dieser Seite erläutern wir näher, wie die Besteuerung von Verschmelzungen erfolgt, welche Besonderheiten zu beachten sind und wie Sie als Steuerberater am besten im Sinne Ihres Mandanten handeln. Mit einem Klick geht es zum Beitrag!
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Bei Kapitalgesellschaften in der Krise wird in der Praxis oftmals erwogen, einen Verzicht auf Gesellschafterforderungen herbeizuführen. Anstelle eines unbedingten Forderungsverzichts wird dabei zum Teil ein Forderungsverzicht mit Besserungsabrede vereinbart. Zu dieser Gestaltung hat der BFH in einer Entscheidung bereits Stellung genommen. Wie sie zu beurteilen ist und worauf es bei der Anwendung zu achten gilt, erklären wir in dem folgenden Beitrag. Klicken Sie gleich hier, um mehr zum Thema Forderungsverzicht mit Besserungsabrede und anschließender Verschmelzung zu erfahren!
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Neben der steuerrechtlichen Seite der Verschmelzung ist ebenfalls die gesellschaftsrechtliche Komponente in den Blick zu nehmen, um eine umfassende Steuerberatung in diesem Bereich gewährleisten zu können. Das Gesellschaftsrecht ist insoweit gewissermaßen Basis für alle darauf aufbauenden steuerrechtlichen Überlegungen. In diesem Beitrag fassen wir alle Fakten zur gesellschaftsrechtlichen Seite der Verschmelzung für Sie als Steuerberater kompakt zusammen und veranschaulichen die Materie durch Beispiele. Klicken Sie hier und lesen Sie alles, was wichtig ist!
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Auf der nächsten Seite finden Sie unsere Checkliste zu steuerlichen Überlegungen bei der Umwandlung, in der wir auf alle Gesichtspunkte eingehen, die Sie als Steuerberater, sowie Ihr Mandant hinsichtlich der Besteuerung einer Umwandlung, insbesondere einer Verschmelzung beachten sollten. Zur Checkliste geht es hier!
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Das OLG Stuttgart setzt sich in diesem Beschluss unter anderem mit der richtigen Grundlage für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Aktiengesellschaften auseinander. Dabei war auch die Frage zu beantworten, ob das im Verschmelzungsvertrag festzusetzende Umtauschverhältnis auf der Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte zu beruhen hat. Zur Entscheidung des OLG Stuttgart geht es hier!
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Das FG Köln verhielt sich in seinem Urteil im Besonderen dazu, ob der Gesellschafter infolge verdeckter Einlage von Bezugsrechten an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in die Gesellschafter-Kapitalgesellschaft einen Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG realisiert, wenn bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften der Gesellschafter der aufnehmenden Kapitalgesellschaft an der übertragenden Kapitalgesellschaft mittelbar über eine weitere Gesellschafter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist und die übertragende Kapitalgesellschaft zugunsten der Gesellschafter-Kapitalgesellschaft nicht verhältniswahrend auf die übernehmende Kapitalgesellschaft verschmolzen wird. Hier geht es zum Urteil des FG Köln aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Verschmelzung“.
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Der BFH hatte darüber zu entscheiden, inwieweit der Vorgang der Beendigung einer Betriebsaufspaltung, dadurch, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, gewinnneutral gestaltet werden kann, wenn das Besitzunternehmen nicht nur wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Darüber hinaus war fraglich, ob andernfalls die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge führt, dass dieser nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden kann. Das Urteil des BFH finden Sie auf der folgenden Seite!
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Das FG Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil darüber zu befinden, ob eine Steuerverstrickung einbringungsgeborener Anteile des Privatvermögens bei Verschmelzung vorliegt. Konkret ging es um die Frage, ob die Verschmelzung einbringungsgeborener Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden, zur Auflösung der Steuerverstrickung der stillen Reserven führt oder nicht. Wie das FG Baden-Württemberg hier entschied, erfahren Sie mit einem Klick auf die nächste Seite!
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Der BFH hatte in dieser Entscheidung zu beurteilen, inwiefern eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung, zu deren Durchführung das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird, anteilig zu einer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbaren verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts "Geschäftsanteil" zugunsten neuer, im Zuge der Verschmelzung gewährter Geschäftsanteile führen kann, wenn die steuerpflichtige natürliche Person sowohl am Übernehmenden wie auch an der Anteilseignerin der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist. Das Urteil des BFH lesen Sie auf der nächsten Seite!
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Gegenstand dieses Urteils des BAG waren Fragen zur Betriebsrentenanpassung und Verschmelzung. Dabei war insbesondere zu beantworten, ob es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auch dann auf die wirtschaftliche Entwicklung der ursprünglich selbständigen Unternehmen ankommen kann, Versorgungsschuldner ein verschmolzenes Unternehmen ist. Zur Entscheidung des BAG aus der Rubrik „Rechtsprechung zur Verschmelzung“ geht es gleich hier!
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