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Absetzbarkeit des Arbeitszimmers: Welche Räume kommen in Betracht und wie wird die Fläche berechnet?

Das FG Düsseldorf hat sich aktuell mit den Voraussetzungen der Absetzbarkeit von Aufwendungen für das heimische Arbeitszimmer befasst. Dabei ging es auch um die Frage, welche Räume überhaupt zur Berechnung steuerlich abzugsfähiger Kosten herangezogen werden können. Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich von den Lohn- oder Gewinneinkünften absetzbar.

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich von den Lohn- oder Gewinneinkünften absetzbar. Die Voraussetzungen sind:

  1. Der Arbeitnehmer oder Selbständige muss im heimischen Büro den qualitativen Mittel- bzw. Schwerpunkt der gesamten beruflichen Betätigung haben (Abzug in voller Höhe möglich).
  2. Es darf für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als in der Wohnung zur Verfügung stehen (Abzug begrenzt auf 1.250 € im Jahr): Hierzu gehört grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt.
  3. Ein nicht als häusliches Arbeitszimmer eingestufter Raum wird genutzt (keine Abzugsbegrenzung beim Büro in der Nachbarschaft).

Sofern eine der drei Voraussetzungen vorliegt, sind die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Gesamtfläche der Wohnung zu ermitteln.

Die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbaren Aufwendungen unterteilen sich in:

  • Aufwendungen, die dem Arbeitszimmer direkt zugeordnet werden können;
  • Aufwendungen, die anteilig aus dem gesamten Wohnungsaufwand herausgerechnet werden müssen. Diese berechnen sich aus der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers: Anteil Arbeitszimmer = (Fläche des Arbeitszimmers x 100) / Gesamtwohnfläche inklusive Arbeitszimmer.

Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind weder ganz noch teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. So entschied jetzt das FG Düsseldorf hinsichtlich einer selbständigen Lebensberaterin, der bei ihrem Auftraggeber kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung stand. Sie bezog eine Mietwohnung und setzte in ihrer Gewinnermittlung Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Als Raumkosten bzw. Betriebsausgaben wollte sie auch die Hälfte des Wohnflächenanteils von Küche, Bad und Flur geltend machen.

Betriebsausgaben sind aber Aufwendungen, die durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Diese Voraussetzungen liegen nach dem FG Düsseldorf bei einem häuslichen Arbeitszimmer vor. Denn der Steuerpflichtige geht dort ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nach. Bei Räumen wie Küche, Bad und Flur ist dies hingegen nicht der Fall. Diesen Räumen fehlt bereits die Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer kennzeichnet. Damit entfällt für diese Räume auch die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit; denn:

  • Eine Küche dient der Aufbewahrung und dem Zubereiten von Speisen und Getränken.
  • Das Bad dient der Körperpflege.
  • Der Flur dient dem Zugang zu sämtlichen zur Wohnung gehörenden Räumen.

Bei Aufwendungen für solche Räume handelt es sich daher um steuerlich irrelevante Haushalts- bzw. Lebenshaltungskosten.

Die auf Wohnräume wie Küche, Bad und Flur entfallenden Aufwendungen sind auch nicht teilweise abziehbar. Selbst wenn man in der notwendigen Nutzung des Flurs eine berufliche Mitbenutzung sehen würde, können keine anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Hierfür fehlt schlicht ein verlässlicher Aufteilungsmaßstab.

Praxishinweis

Das FG Düsseldorf hat die Revision im Hinblick auf ein dort bereits anhängiges Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 10/12 zugelassen. Hinsichtlich des Arbeitszimmers eines freiberuflichen Architekten stellen sich dort weitere Fragen:

  1. Fallen Aufwendungen für Flur, Küche und Toilette innerhalb der auch betrieblich genutzten Wohnung generell unter das Abzugsverbot? Oder ist doch ein teilweiser Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben möglich, weil ja bei Anmietung eines Büros und zugehöriger Einrichtungen außerhalb der Wohnung ein solcher Abzug anzuerkennen wäre?
  2. Im Fall eines Arbeitsbereichs, der nur durch ein gemauertes Sideboard von den Wohnräumen abgetrennt und auch von der Küche aus zugänglich ist: Sind Aufwendungen für einen solchen Arbeitsbereich auch dann generell nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn (abgesehen von als Archiv- und Büroraum genutzten Kellerräumen) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht?

FG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013 - 10 K 734/11 E
FG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2012 - 7 K 87/11 E, Rev. BFH: VIII R 10/12

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 02.07.13