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Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

Im Streitfall gewährte der beherrschende Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit unbestimmter Laufzeit, das diese zum Erwerb einer Beteiligung verwendete. Eine Verzinsung erfolgte in den Streitjahren nicht. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass dieses Darlehen in der Steuerbilanz der GmbH nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sei. Der BFH bestätigte diese Auffassung.

In Übereinstimmung mit der Verwaltungsansicht (BMF-Schreiben v. 26.05.2005 - IV B 2 - S 2175 - 7/05, BStBl I 2005, 699, Tz. 6) und der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung geht der BFH zunächst davon aus, dass für die Abzinsung von Darlehen mit einer unbestimmten Laufzeit die Restlaufzeit zu schätzen ist. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG (keine Abzinsung bei Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten) greift in diesen Fällen nicht.

Ferner legt der BFH dar, dass eine Abzinsung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob das Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalersetzend i.S.d. § 32a GmbHG (inzwischen aufgehoben) anzusehen ist. Denn eigenkapitalersetzende Darlehen stellen aus steuerrechtlicher wie aus zivilrechtlicher Sicht für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital dar.

Quelle: BFH, Beschl. - I R 4/08 - vom 06.10.09