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Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Wenn unverzinsliche Gesellschafterdarlehen zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens zwölf Monate rechnen kann, sind sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002. Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens zwölf Monate erstrecken, ist im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom FG zu beurteilen, das insoweit ggf. eine Schätzung vornehmen muss.

Im Streitfall waren die in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen zins- und tilgungsfrei gewährt worden. Sie bestanden am Bilanzstichtag des Streitjahres schon mehrere Jahre und auch in den Folgejahren sind sie nicht zurückgeführt worden. Ferner konnten die Darlehensverträge nur nach vorheriger Abstimmung unter den Darlehensgebern gekündigt werden. Diese Tatsachen rechtfertigen nach Auffassung des BFH die Würdigung, dass die Klägerin am maßgeblichen Bilanzstichtag nicht damit rechnen musste, kurzfristig auf eine Tilgung der betreffenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG kam daher im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind u.a. Verbindlichkeiten, die entweder verzinslich sind oder deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, von der Abzinsung ausgenommen.

Der BFH weist ferner darauf hin, dass die Folgen der Abzinsung (Gewinnerhöhung) nicht durch die Annahme einer verdeckten Einlage rückgängig gemacht werden können. Insoweit schlage die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH durch, nach der die Gewährung eines Nutzungsvorteils nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein könne.

BFH, Urt. v. 27.01.2010 - I R 35/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 30.03.10