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Aufwendungen für ein Erststudium können als Werbungskosten abziehbar sein

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium, dem eine nichtakademische Berufsausbildung vorausgegangen ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein. Die Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass sie dem Abzug nicht entgegensteht.

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können - sofern sie beruflich veranlasst sind - Werbungskosten sein. Das gilt auch für ein erstmaliges Hochschulstudium, wenn es konkret berufsbezogene Kenntnisse vermittelt. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Studium oder der Studiengang bereits auf eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten ist. Nur dann, wenn gleichsam "ins Blaue hinein" studiert wird oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht ausgeschlossen werden können, fehlt der notwendige Veranlassungszusammenhang (BFH, Urt. v. 01.02.2007 - VI R 62/03).

Die Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG, die nach ihrem Wortlaut alle Aufwendungen für ein Erststudium vom Abzug unabhängig davon ausschließt, ob der Steuerpflichtige zuvor bereits eine nichtakademische Berufsausbildung durchlaufen hat oder nicht, ist nach Auffassung des BFH (Urt. v. 18.06.2009 - VI R 14/07) verfassungskonform dahin gehend einzuschränken, dass nur die Fälle des Erststudiums erfasst werden, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderenfalls würden Personen, die nach abgeschlossener Berufsausbildung erstmalig ein Studium aufnehmen, gegenüber anderen, die ein Zweitstudium, eine zweite nichtakademische Ausbildung oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufnehmen, in gleichheitswidriger Weise benachteiligt.

Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten wurde mittlerweise an die BFH-Rechtsprechung angepasst (BMF-Schreiben v. 22.09.2010 - IV C 4 - S 2227/07/10002 :002).

FG Hamburg, Urt. v. 13.04.2010 - 3 K 230/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.11.10