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Die energetische Sanierung von Wohngebäuden wird künftig verstärkt gefördert

Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 mehrere Kabinettsbeschlüsse verabschiedet - darunter den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Mit steuerlichen Anreizen will sie Eigentümern vermieteter Wohnungen oder selbstgenutzter Domizile bei ihren Aufwendungen für energetische Sanierungen unter die Arme greifen.

  1. Vermieter können über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich 10 % des Herstellungsaufwands als erhöhte Absetzungen bei den Werbungskosten zu den Mieteinkünften geltend machen. Sofern die Mietimmobilie im Betriebsvermögen ist, mindert die AfA entsprechend den Gewinn.
  2. Besitzer von selbstgenutzten Häusern oder Eigentumswohnungen dürfen sowohl Herstellungskosten als auch Erhaltungsaufwendungen geltend machen: ebenfalls mit jährlich 10 % über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege des Sonderausgabenabzugs.

Folgende praxisrelevante Punkte für Hausbesitzer sieht der Gesetzentwurf im Einzelnen vor:

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen werden bei solchen Gebäuden gefördert, die vor 1995 gebaut wurden, also der Altbestand.
  • Zu den begünstigten Immobilien gehören im Inland belegene und zu Wohnzwecken verwendete Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
  • Durch die Sanierungsmaßnahmen muss insbesondere der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert werden und der Wärmeverlust darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
  • Die begünstigte Maßnahme ist dem Finanzamt durch die Bescheinigung eines in der Energieeinsparverordnung definierten Sachverständigen nachzuweisen.
  • Um staatliche Doppelförderung zu vermeiden, gibt es die neuen steuerlichen Privilegien nur, wenn für die Maßnahmen keine erhöhten Absetzungen nach den Regeln für Objekte in Sanierungsgebieten oder Baudenkmäler gewährt werden und es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt. Das sind beispielsweise zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Darlehen).
  • Die neue Vergünstigung kann nicht mit einer Förderung nach dem Investitionszulagengesetz oder der ehemaligen Eigenheimzulage kombiniert werden.
  • Die Fördervoraussetzungen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, sind auch dann erfüllt, wenn ihre Teile unentgeltlich von Dritten bewohnt werden.
  • Beim selbstbewohnten Eigenheim können die Besitzer neben Herstellungskosten auch Sanierungsaufwendungen steuerlich absetzen. Denn anders als bei Vermietern sind Erhaltungsaufwendungen an einem Gebäude bei Selbstnutzern grundsätzlich steuerlich irrelevant.
  • Der Hauseigentümer muss dem Finanzamt nachweisen, dass er das Objekt tatsächlich selbst nutzt.
  • Die erhöhten Absetzungen sowie der Sonderausgabenabzug werden erstmals auf begünstigte Baumaßnahmen angewendet, mit denen nach dem 31.12.2011 begonnen wird. Maßgebend ist das Datum, an dem der Bauantrag gestellt wird, und bei antragsfreien Objekten der Zeitpunkt, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Hauseigentümer sollten also noch einige Monate warten, bevor sie energetische Sanierungsmaßnahmen in Auftrag geben.


Praxishinweis

Die Bundesregierung hat nicht nur die Steuerförderung, sondern auch eine Vielzahl weiterer Gesetzentwürfe verabschiedet, um das Energiekonzept zum Ausstieg aus der Kernenergie hin zu erneuerbaren Energien zu forcieren:

  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
  • Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden
  • Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
  • Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
  • Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
  • Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Weitere Vorhaben sind ein neues Kraftwerksförderprogramm, ein veränderter Mitteleinsatz für die KWK-Förderung, die Heranführung des Neubaustandards an den künftigen europaweiten Niedrigstenergiegebäudestandard, die Aufstockung der Finanzmittel zum CO2-Gebäudesanierungsprogramm und ein Sanierungsfahrplan für den Gebäudebestand als Orientierung für Eigentümer, mit welchen Sanierungsmaßnahmen er den Niedrigstenergiestandard erreichen kann.

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, Regierungsentwurf v. 06.06.2011, BT-Drs. 17/6074
§§ 7e und 7k EStG
§§ 52 Abs. 22a und Abs. 24f EStG

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 15.06.11